Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. 
Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt ist, 
gilt als gezahlt. 
§. 108. 
Soweit das Baargebot nicht berichtigt wird, hat das Gericht, wenn Werth- 
papiere zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt sind, die Veräußerung 
der Papiere nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung anzuordnen 
Der Erlös ist nach Anordnung des Gerichts auszuzahlen oder zu hinterlegen. 
Ist der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, noch nicht rechts- 
kräftig, so soll auf Antrag desjenigen, welcher die Sicherheit geleistet hat, die Ver- 
außerung bis zur Rechtskraft ausgesetzt werden. 
§. 109 
Aus dem Versteigerungserlöse sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu ent- 
nehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt 
eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Vertheilungsverhand- 
lungen entstehenden Kosten. 
Der Ueberschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, 
vertheilt. 
§. 110. 
Rechte, die ungeachtet der im §. 37 Nr. 4 bestimmten Aufforderung nicht 
rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, stehen bei der Vertheilung 
den übrigen Rechten nach. 
§. 111. 
Ein betagter Anspruch gilt als fällig. Ist der Anspruch unverzinslich, so 
gebührt dem Berechtigten nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen 
Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage des Anspruchs 
gleichkommt; solange die Zeit der Fälligkeit ungewiß ist, gilt der Anspruch als auf- 
schiebend bedingt. 
§. 112. 
Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund eines 
Gesammtausgebots ertheilt und wird eine Vertheilung des Erlöses auf die einzelnen 
Grundstücke nothwendig, so wird aus dem Erlöse zunächst der Betrag entnommen, 
welcher zur Deckung der Kosten sowie zur Befriedigung derjenigen bei der Feststellung 
des geringsten Gebots berücksichtigten und durch Zahlung zu deckenden Rechte erforder- 
lich ist, für welche die Grundstücke ungetheilt haften. 
Der Ueberschuß wird auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnisse des 
Werthes der Grundstücke vertheilt. Dem Ueberschusse wird der Betrag der Rechte, 
welche nach §. 91 nicht erlöschen, hinzugerechnet. Auf den einem Grundstücke zu- 
fallenden Antheil am Erlöse wird der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstücke 
bestehen bleiben, angerechnet. Besteht ein solches Recht an mehreren der versteigerten
	        
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