Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Grundstücke,  so  ist  bei  jedem  von  ihnen  nur  ein  dem  Verhältnisse  des  Werthes  der
Grundstücke  entsprechender  Theilbetrag  in  Anrechnung  zu  bringen.

Reicht  der  nach  Abs.  2  auf  das  einzelne  Grundstück  entfallende  Antheil  am
Erlöse  nicht  zur  Befriedigung  derjenigen  Ansprüche  aus,  welche  nach  Maßgabe  des
geringsten  Gebots  durch  Zahlung  zu  berichtigen  sind  oder  welche  durch  das  bei  dem
Einzelausgebote  für  das  Grundstück  erzielte  Meistgebot  gedeckt  werden,  so  erhöht  sich
der  Antheil  um  den  Fehlbetrag.

§.  113.

In  dem  Vertheilungstermine  wird  nach  Anhörung  der  anwesenden  Betheiligten
von  dem  Gerichte,  nöthigenfalls  mit  Hülfe  eines  Rechnungsverständigen,  der  Theilungsplan
  aufgestellt.

In  dem  Plane  sind  auch  die  nach  §.  91  nicht  erlöschenden  Rechte  anzugeben.

§.  114.

In  den  Theilungsplan  sind  Ansprüche,  soweit  ihr  Betrag  oder  ihr  Höchstbetrag
  zur  Zeit  der  Eintragung  des  Versteigerungsvermerkes  aus  dem  Grundbuch  ersichtlich
  war,  nach  dem  Inhalte  des  Buches,  im  Uebrigen  nur  dann  aufzunehmen,
wenn  sie  spätestens  in  dem  Termin  angemeldet  sind.  Die  Ansprüche  des  Gläubigers
gelten  als  angemeldet,  soweit  sie  sich  aus  dem  Versteigerungsantrag  ergeben.

Laufende  Beträge  wiederkehrender  Leistungen,  die  nach  dem  Inhalte  des  Grundbuchs
  zu  entrichten  sind,  brauchen  nicht  angemeldet  zu  werden.

§.  115.

Ueber  den  Theilungsplan  wird  sofort  verhandelt.  Auf  die  Verhandlung  sowie
auf  die  Erledigung  erhobener  Widersprüche  und  die  Ausführung  des  Planes  finden
die  §§.  876  bis  882  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

Ist  ein  vor  dem  Termin  angemeldeter  Anspruch  nicht  nach  dem  Antrag  in
den  Plan  aufgenommen,  so  gilt  die  Anmeldung  als  Widerspruch  gegen  den  Plan.

Der  Widerspruch  des  Schuldners  gegen  einen  vollstreckbaren  Anspruch  wird
nach  den  §§.  767,  769,  770  der  Civilprozeßordnung  erledigt.

Soweit  der  Schuldner  durch  Sicherheitsleistung  oder  Hinterlegung  die  Befriedigung
  eines  solchen  Anspruchs  abwenden  darf,  unterbleibt  die  Ausführung  des
Planes,  wenn  die  Sicherheit  geleistet  oder  die  Hinterlegung  erfolgt  ist.

§.  116.

Die  Ausführung  des  Theilungsplans  soll  bis  zur  Rechtskraft  des  Zuschlags
ausgesetzt  werden,  wenn  der  Ersteher  oder  im  Falle  des  §.  61  der  für  zahlungspflichtig
  erklärte  Dritte  sowie  in  den  Fällen  des  §.  81  Abs.  2,  3  der  Meistbietende
die  Aussetzung  beantragt.

§.  117.

Soweit  der  Versteigerungserlös  in  Geld  vorhanden  ist,  wird  der  Theilungsplan
  durch  Zahlung  an  die  Berechtigten  ausgeführt.