Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

sich über seine Approbation und seine Tauglichkeit zum Schiffsarzte der Aus— 
wanderungsbehörde und dem Untersuchungsarzte persönlich auszuweisen. Der Schiffs— 
arzt ist von dem Unternehmer mit einer Dienstanweisung zu versehen, von welcher 
ein Abdruck (Abschrift) der Auswanderungsbehörde einzureichen ist. Er hat eine 
Krankenliste und ein Tagebuch zu führen. In die Liste müssen die Namen der 
Kranken, die Art und Dauer der Krankheit und die Angabe, ob Unterbringung 
im Krankenraum erfolgt ist, eingetragen werden. In das Tagebuch sind alle 
für den Gesundheitszustand der Auswanderer wichtigeren Vorfälle und die ihre 
Gesundheit nachtheilig beeinflussenden Ursachen einzutragen. Nach Beendigung 
der Reise hat der Schiffsarzt in dem Tagebuche schriftlich zu versichern, daß er 
alle ihm obliegenden Angaben vollständig eingetragen habe. Krankenliste und 
Tagebuch sind nach der Rückkehr des Schiffes von der Reise durch den Unter— 
nehmer dem Untersuchungsarzt unverzüglich vorzulegen. Auch hat auf Verlangen 
des Untersuchungsarztes der Schiffsarzt persönlich vor ihm zu erscheinen. 
§. 31. 
Auf jedem Schiffe ist wenigstens ein zur Krankenpflege geeigneter seefester 
Mann mitzunehmen. Bei einer erheblichen Anzahl von Auswanderern kann von 
der Auswanderungsbehörde die Mitnahme von mehreren Krankenpflegern verlangt 
werden. Den Umständen nach kann die Auswanderungsbehörde auch die Mit- 
nahme von einer oder mehreren Krankenpflegerinnen für die weiblichen Auswanderer 
verlangen. 
Den Krankenpflegern liegt unter Aufsicht des Schiffsführers und des Arztes 
die Pflege und Wartung der Kranken ob. Sie dürfen zu den regelmäßigen 
Schiffsarbeiten nur nach besonderer Verfügung des Schiffsführers und nur in- 
soweit verwendet werden, als dies mit der ihnen obliegenden Krankenpflege ver- 
einbar ist. 
§. 32. 
An Arzneien und anderen Hülfsmitteln zur Krankenpflege sind mindestens 
die im Anhange C verzeichneten Gegenstände mitzunehmen. Die Auswanderungs- 
behörde kann die Mitnahme weiterer Arzneimittel verlangen. Die Arzneien müssen 
den Vorschriften des deutschen Arzneibuchs entsprechen. 
§. 33. 
Die im §. 32 bezeichneten Gegenstände sind in einer Schiffsapotheke und, 
wo diese fehlen sollte, in einem besonderen verschließbaren, Börter und Schieb- 
laden enthaltenden Schranke gehörig geordnet aufzubewahren. 
§. 34. 
Auf Verlangen des Arztes ist den Kranken besondere Krankenkost zu 
verabreichen. 
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Krankenpfleger. 
Arzneimittel u. s. w. 
Aufbewahrung 
der Arzneimittel. 
Krankenkost.
	        
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