Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 150. 
Der Verwalter wird von dem Gerichte bestellt. 
Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen 
sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu ertheilen, 
sich selbst den Besitz zu verschaffen. 
§. 151. 
Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, daß der Verwalter nach §. 150 
den Besitz des Grundstücks erlangt. 
Der Beschluß, durch welchen der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, 
soll dem Verwalter zugestellt werden; die Beschlagnahme wird zu Gunsten des Gläubigers 
auch mit dieser Zustellung wirksam, wenn der Verwalter sich bereits im Besitze des 
Grundstücks befindet. 
Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des Ver- 
walters zu erlassen. 
§. 152. 
Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, 
die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirthschaftlichen Bestande zu er- 
halten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die 
Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen 
Nutzungen in Geld umzusetzen. 
Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Miether oder Pächter über- 
lassen, so ist der Mieth- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam. 
§. 153. 
Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des 
Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die 
dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu 
beaufsichtigen; in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen. 
Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, 
gegen ihn Ordnungsstrafen bis zu zweihundert Mark verhängen und ihn entlassen. 
§. 154. 
Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen 
allen Betheiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem 
Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. 
Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem 
Schuldner vorzulegen. 
§. 155. 
Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie 
die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung 
des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.
	        
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