Gefährliche Gegenstände.
Feuerlöscheinrichtung
auf Dampfschiffen.
Noth- und Lootsen-
signale.
Rettungsgeräthe.
V. Sicherheits- und Rettungsvorschriften.
§. 35.
Die Mitnahme der im Anhange D unter 1 bis 3 verzeichneten explosiven
und feuergefährlichen Gegenstände (soweit nicht die ersteren zur Abgabe von
Signalen erforderlich sind) ist verboten. Diese Bestimmung findet keine An-
wendung auf die Beförderung des Schießbedarfs für die im Auslande befind-
lichen Schiffe der Kaiserlichen Marine und für die Kaiserlichen Schutztruppen in
den deutschen Schutzgebieten, sofern der Schießbedarf in Kisten, welche mit einer
gut verlötheten Metallumhüllung und über dieser noch mit einer Holzverkleidung
versehen sind, verpackt ist und die Verstauung in gegen Feuersgefahr gesicherten
Räumen unter Aufsicht eines Feuerwerksoffiziers oder Oberfeuerwerkers der Kaiser-
lichen Marine erfolgt.
Die im Anhange D unter 4 bezeichneten Stoffe dürfen nicht unter Deck
befördert werden.
Im Uebrigen gelten hinsichtlich der feuergefährlichen und ätzenden Stoffe
die für deren Beförderung in Kauffahrteischiffen von den Landesregierungen er-
lassenen Bestimmungen.
§. 36.
Die Mitnahme von Knochen oder Lumpen, außer wenn die letzteren ent-
weder desinfizirt oder gewaschen, getrocknet und gepreßt sind, ist verboten.
Die Mitnahme von ungereinigten Haaren, frischen und gesalzenen Häuten
ist nur gestattet, wenn diese Gegenstände in vollkommener Trennung und Ab-
dichtung von den Personen-, Proviant= und Wirthschaftsräumen verladen werden.
Die ungereinigten Haare und frischen Häute müssen außerdem mit fester und
dichtschließender Verpackung versehen sein.
§. 37.
Dampfschiffe müssen mit einer Schlauchleitung versehen sein, durch welche
bei Ausbruch von Feuer das nöthige Wasser zum Löschen an jede Stelle des
Schiffes geleitet werden kann.
§. 38.
Zum Abgeben von Noth- und Lootsensignalen muß sich mindestens ein
Geschütz von genügender Größe mit reichlichem Schießbedarfe nebst der erforder-
lichen Menge von Blaulichtern und Raketen an Bord befinden.
§. 39.
Jedes Schiff muß mit dem erforderlichen Rettungsgeräth, insbesondere
mit Booten, Rettungsgürteln und Rettungsbojen (Rettungsringen) versehen sein.