Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Gefährliche Gegenstände. 
Feuerlöscheinrichtung 
auf Dampfschiffen. 
Noth- und Lootsen- 
signale. 
Rettungsgeräthe. 
V. Sicherheits- und Rettungsvorschriften. 
§. 35. 
Die Mitnahme der im Anhange D unter 1 bis 3 verzeichneten explosiven 
und feuergefährlichen Gegenstände (soweit nicht die ersteren zur Abgabe von 
Signalen erforderlich sind) ist verboten. Diese Bestimmung findet keine An- 
wendung auf die Beförderung des Schießbedarfs für die im Auslande befind- 
lichen Schiffe der Kaiserlichen Marine und für die Kaiserlichen Schutztruppen in 
den deutschen Schutzgebieten, sofern der Schießbedarf in Kisten, welche mit einer 
gut verlötheten Metallumhüllung und über dieser noch mit einer Holzverkleidung 
versehen sind, verpackt ist und die Verstauung in gegen Feuersgefahr gesicherten 
Räumen unter Aufsicht eines Feuerwerksoffiziers oder Oberfeuerwerkers der Kaiser- 
lichen Marine erfolgt. 
Die im Anhange D unter 4 bezeichneten Stoffe dürfen nicht unter Deck 
befördert werden. 
Im Uebrigen gelten hinsichtlich der feuergefährlichen und ätzenden Stoffe 
die für deren Beförderung in Kauffahrteischiffen von den Landesregierungen er- 
lassenen Bestimmungen. 
§. 36. 
Die Mitnahme von Knochen oder Lumpen, außer wenn die letzteren ent- 
weder desinfizirt oder gewaschen, getrocknet und gepreßt sind, ist verboten. 
Die Mitnahme von ungereinigten Haaren, frischen und gesalzenen Häuten 
ist nur gestattet, wenn diese Gegenstände in vollkommener Trennung und Ab- 
dichtung von den Personen-, Proviant= und Wirthschaftsräumen verladen werden. 
Die ungereinigten Haare und frischen Häute müssen außerdem mit fester und 
dichtschließender Verpackung versehen sein. 
§. 37. 
Dampfschiffe müssen mit einer Schlauchleitung versehen sein, durch welche 
bei Ausbruch von Feuer das nöthige Wasser zum Löschen an jede Stelle des 
Schiffes geleitet werden kann. 
§. 38. 
Zum Abgeben von Noth- und Lootsensignalen muß sich mindestens ein 
Geschütz von genügender Größe mit reichlichem Schießbedarfe nebst der erforder- 
lichen Menge von Blaulichtern und Raketen an Bord befinden. 
§. 39. 
Jedes Schiff muß mit dem erforderlichen Rettungsgeräth, insbesondere 
mit Booten, Rettungsgürteln und Rettungsbojen (Rettungsringen) versehen sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.