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§. 176.
Wird die Zwangsversteigerung nach §. 175 beantragt, so finden die Vor-
schriften des ersten und zweiten Abschnitts sowie der §§. 173, 174 entsprechende
Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 177, 178 ein Anderes ergiebt.
§. 177.
Der Antragsteller hat die Thatsachen, welche sein Recht zur Stellung des
Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem
Gericht offenkundig sind.
§. 178.
Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die Eröffnung
des Nachlaßkonkurses beantragt ist.
Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird die Zwangsversteigerung nicht
beendigt; für das weitere Verfahren gilt der Konkursverwalter als Antragsteller.
§. 179.
Ist ein Nachlaßgläubiger, der verlangen konnte, daß das geringste Gebot nach
Maßgabe des §. 174 ohne Berücksichtigung seines Anspruchs festgestellt werde, bei
der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so kann ihm die Befriedigung
aus dem übrigen Nachlasse verweigert werden.
§. 180.
Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aupfhebung einer Gemeinschaft
erfolgen, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende
Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 181 bis 184 ein Anderes ergiebt.
§. 181.
Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks darf nur angeordnet werden, wenn
der Antragsteller als Eigenthümer im Grundbuch eingetragen oder Erbe eines ein-
getragenen Eigenthümers ist oder wenn er das Recht des Eigenthümers oder des
Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Mit-
eigenthümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ge-
stellt werden.
Betrifft der Antrag ein Schiff, so ist durch Urkunden glaubhaft zu machen,
daß das Eigenthum dem Antragsteller und denjenigen, gegen welche sich der Antrag
richtet, gemeinschaftlich zusteht und daß einer von ihnen im Besitze des Schiffes ist.
Die Vorschrift des §. 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antrag-
stellers Anwendung
§. 182.
Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Antheil des Antrag-
stellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstücke sowie alle Rechte
zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.