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Ist hiernach bei einem Antheil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei
einem anderen Antheile, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung
unter den Miteigenthümern erforderlichen Betrag.
Auf die Versteigerung eines Schiffes finden die Vorschriften über das geringste
Gebot entsprechende Anwendung.
§. 183.
Im Falle der Vermiethung oder Verpachtung des Grundstücks finden die Vor-
schriften des §. 57 Satz 2, 3 keine Anwendung.
§. 184.
Ein Miteigenthümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn
ihm eine durch das Gebot ganz oder theilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld zusteht.
Einführungsgesetz
zu
dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
§. 1.
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung tritt,
soweit es die Schiffe betrifft, gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch, im
Uebrigen für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das
Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
Die Artikel 2 bis 5, 32, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche finden entsprechende Anwendung.
§. 2.
Soweit in dem Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Gunsten
der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der
Landesgesetze über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Den Landes-
gesetzen stehen nach Maßgabe der Artikel 57, 58 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche die Hausverfassungen gleich.
Es treten jedoch die landesgesetzlichen Vorschriften außer Kraft, nach welchen
den landschaftlichen und ritterschaftlichen Kreditanstalten für den Anspruch auf
ältere als zweijährige Rückstände wiederkehrender Leistungen ein Vorrecht vor den