Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 750 — 
Ist hiernach bei einem Antheil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei 
einem anderen Antheile, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung 
unter den Miteigenthümern erforderlichen Betrag. 
Auf die Versteigerung eines Schiffes finden die Vorschriften über das geringste 
Gebot entsprechende Anwendung. 
§. 183. 
Im Falle der Vermiethung oder Verpachtung des Grundstücks finden die Vor- 
schriften des §. 57 Satz 2, 3 keine Anwendung. 
§. 184. 
Ein Miteigenthümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn 
ihm eine durch das Gebot ganz oder theilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder 
Rentenschuld zusteht. 
 
Einführungsgesetz 
zu 
dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. 
§. 1. 
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung tritt, 
soweit es die Schiffe betrifft, gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch, im 
Uebrigen für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das 
Grundbuch als angelegt anzusehen ist. 
Die Artikel 2 bis 5, 32, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche finden entsprechende Anwendung. 
§. 2. 
Soweit in dem Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Gunsten 
der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der 
Landesgesetze über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Den Landes- 
gesetzen stehen nach Maßgabe der Artikel 57, 58 des Einführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuche die Hausverfassungen gleich. 
Es treten jedoch die landesgesetzlichen Vorschriften außer Kraft, nach welchen 
den landschaftlichen und ritterschaftlichen Kreditanstalten für den Anspruch auf 
ältere als zweijährige Rückstände wiederkehrender Leistungen ein Vorrecht vor den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.