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§. 9.
Soweit ein nach Landesgesetz begründetes Recht an einem Grundstücke, das
nicht in einer Hypothek besteht, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung nicht
bedarf oder soweit eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgedinge, Leibzucht,
Altentheil oder Auszug eingetragen ist, bleibt das Recht nach Maßgabe des Landes-
gesetzes von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn es bei der Feststellung
des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
Das Erlöschen eines solchen Rechtes ist auf Verlangen eines Betheiligten als
Versteigerungsbedingung zu bestimmen, wenn durch das Fortbestehen ein dem Rechte
vorgehendes oder gleichstehendes Recht des Betheiligten beeinträchtigt werden würde;
die Zustimmung eines anderen Betheiligten ist nicht erforderlich.
§. 10.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei der
Zwangsversteigerung
1. für Gebote kommunaler Körperschaften sowie gewisser Kreditanstalten und
Sparkassen Sicherheitsleistung nicht verlangt werden kann;
2. die Sicherheit auch durch Stellung eines Bürgen nach §. 239 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs geleistet werden darf.
§. 11.
Durch Landesgesetz kann für die Zwangsversteigerung, unbeschadet des §. 112
Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsver-
waltung, bestimmt werden, daß und nach welchen Grundsätzen der Werth des Grund-
stücks festgestellt werden soll.
§. 12.
Die Landesgesetze können für die Fälle, in welchen bei der Zwangsversteigerung
oder der Zwangsverwaltung ein Aufgebotsverfahren erforderlich wird, die Art der
Bekanntmachung des Aufgebots und die Aufgebotsfristen abweichend von den Vor-
schriften der §§. 918, 950 der Civilprozeßordnung bestimmen.
§. 13.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die in dem Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung dem Vollstreckungsgerichte zuge-
wiesenen Amtshandlungen, soweit nicht über die Anordnung, Aufhebung oder Ver-
bindung des Verfahrens oder über die Zulassung des Beitritts eines Gläubigers zu
entscheiden ist, von einer anderen Behörde oder einem Beamten oder einem Notar
ganz oder theilweise wahrzunehmen sind.
Wird die Aenderung einer Entscheidung der Behörde, des Beamten oder des
Notars verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen;