Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  25.

Ist  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  auf  Grund  einer  einstweiligen
Verfügung  eingetragen,  so  bedarf  es  zur  Löschung  nicht  der  Bewilligung  des  Be—
rechtigten,  wenn  die  einstweilige  Verfügung  durch  eine  vollstreckbare  Entscheidung  auf—
gehoben  ist.  Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  auf  Grund
eines  vorläufig  vollstreckbaren  Urtheils  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  eingetragen  ist.

§.  26.

Soll  die  Uebertragung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  über
die  ein  Brief  ertheilt  ist,  eingetragen  werden,  so  genügt  es,  wenn  an  Stelle  der  Eintragungsbewilligung
  die  Abtretungserklärung  des  bisherigen  Gläubigers  vorgelegt  wird.

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine  Belastung  der
Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  oder  die  Uebertragung  oder  Belastung  einer
Forderung,  für  die  ein  eingetragenes  Recht  als  Pfand  haftet,  eingetragen  werden  soll.

§.  27.

Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld  darf  nur  mit  Zustimmung
  des  Eigenthümers  des  Grundstücks  gelöscht  werden.

Ein  Recht,  mit  dem  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld
belastet  ist,  darf  nur  mit  Zustimmung  desjenigen  gelöscht  werden,  welchem  die  Hypothek,
  die  Grundschuld  oder  die  Rentenschuld  zusteht.  Für  eine  Löschung,  die  zur
Berichtigung  des  Grundbuchs  erfolgen  soll,  ist  die  Zustimmung  nicht  erforderlich,
wenn  die  Unrichtigkeit  nachgewiesen  wird.

§.  28.

In  der  Eintragungsbewilligung  oder,  wenn  eine  solche  nicht  erforderlich  ist,
in  dem  Eintragungsantrag  ist  das  Grundstück  übereinstimmend  mit  dem  Grundbuch
oder  durch  Hinweisung  auf  das  Grundbuchblatt  zu  bezeichnen.  Einzutragende  Geldbeträge
  sind  in  Reichswährung  anzugeben.

§.  29.

Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  die  Eintragungsbewilligung  oder  die
sonstigen  zu  der  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  vor  dem  Grundbuchamte  zu
Protokoll  gegeben  oder  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen
  werden.  Andere  Voraussetzungen  der  Eintragung  bedürfen,  soweit  sie  nicht
bei  dem  Grundbuchamt  offenkundig  sind,  des  Nachweises  durch  öffentliche  Urkunden.

§.  30.
Für  den  Eintragungsantrag  sowie  für  die  Vollmacht  zur  Stellung  eines  solchen
gelten  die  Vorschriften  des  §.  29  nur,  wenn  durch  den  Antrag  zugleich  eine  zu  der
Eintragung  erforderliche  Erklärung  ersetzt  werden  soll.