Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

§. 37. 
Soll bei einer zu einem Nachlasse gehörenden Hypothek, Grundschuld oder 
Rentenschuld einer von mehreren Erben als neuer Gläubiger eingetragen werden, so 
genügt zum Nachweise der Erbfolge und der Eintragungsbewilligung der Erben ein 
Zeugniß des Nachlaßgerichts. 
Das Zeugniß darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die 
Ertheilung eines Erbscheins vorliegen und die Erklärungen der Erben vor dem Nach- 
laßgerichte zu Protokoll gegeben oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte 
Urkunden nachgewiesen sind. 
§. 38. 
Die Vorschriften des §. 37 finden entsprechende Anwendung, wenn bei einer 
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu dem Gesammtgut einer ehelichen 
Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, ein Betheiligter, 
auf den das Recht bei der Auseinandersetzung übertragen ist, als neuer Gläubiger 
eingetragen werden soll. 
§. 39. 
In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, 
das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf 
Grund des Ersuchens der Behörde. 
§. 40. 
Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn derjenige, dessen Recht durch sie 
betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. 
Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief ertheilt 
ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitze des 
Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach §. 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
nachweist. 
§. 41. 
Ist derjenige, dessen Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des 
eingetragenen Berechtigten, so findet die Vorschrift des §. 40 Abs. 1 keine Anwendung, 
wenn die Uebertragung oder die Aufhebung des Rechtes eingetragen werden soll oder 
wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nach— 
laßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreck— 
baren Titel begründet wird. 
Das Gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines 
Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern 
die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist. 
§. 42. 
Bei einer Hypothek, über die ein Brief ertheilt ist, soll eine Eintragung nur 
erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs 
bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Ver- 
fügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek
	        
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