Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Wird bei der Uebertragung eines Grundstücks oder eines Grundstückstheils auf 
ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in An— 
sehung des Grundstücks oder des Theiles als gelöscht. 
§. 48. 
Soll ein Recht für Mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die 
Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Antheile der Berechtigten in 
Bruchtheilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechts- 
verhältniß bezeichnet wird. 
§. 49 
Werden mehrere Grundstücke mit einem Rechte belastet, so ist auf dem Blatte 
jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amtswegen erkennbar zu machen. 
Das Gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstücke bestehenden Rechte nach- 
träglich noch ein anderes Grundstück belastet oder wenn im Falle der Uebertragung 
eines Grundstückstheils auf ein anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mit- 
übertragen wird. 
Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amtswegen zu vermerken. 
§. 50. 
Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altentheil 
oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, 
wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. 
§. 51. 
Bei der Eintragung einer Hypothek für Theilschuldverschreibungen auf den 
Inhaber genügt es, wenn der Gesammtbetrag der Hypothek unter Angabe der Anzahl, 
des Betrags und der Bezeichnung der Theile eingetragen wird. 
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine Grundschuld oder 
eine Rentenschuld für den Inhaber des Briefes eingetragen und das Recht in Theile 
zerlegt werden soll. 
§. 52. 
Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, 
soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch 
die Befreiung von Amtswegen einzutragen. 
§. 53. 
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des 
Erben von Amtswegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der 
Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt. 
§. 54. 
Ergiebt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften 
eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist,
	        
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