Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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so ist von Amtswegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung 
nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amtswegen zu löschen. 
Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur 
Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Wider- 
spruch den im §. 42 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift findet 
keine Anwendung, wenn der Grundschuld= oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber 
ausgestellt ist. 
§. 55. 
Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigenthümer 
sowie im Uebrigen allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt gemacht 
werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie be— 
troffen wird. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. 
Dritter Abschnitt. 
Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief. 
§. 56. 
Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt ertheilt. Er muß die Be— 
zeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das be— 
lastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel versehen sein. 
§. 57. 
Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts angeben und einen 
Auszug aus dem Grundbuch enthalten. 
In den Auszug sollen aufgenommen werden: 
1. die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Inhalte des Grundbuchs; 
2. die Bezeichnung des Eigenthümers; 
3. der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen und, soweit zur 
Ergänzung einer Eintragung auf eine Urkunde Bezug genommen ist, auch 
der Inhalt dieser Urkunde; im Falle des §. 1115 Abs. 2 des Bürger- 
chen Gesetzbuchs braucht der Inhalt der Satzung nicht aufgenommen zu 
werden; 
4. die kurze Bezeichnung des Inhalts der Eintragungen, welche der Hypothek 
im Range vorgehen oder gleichstehen. 
Der Auszug ist auf Antrag zu ergänzen, wenn sich der Inhalt des Grund- 
buchs ändert. 
§. 58. 
Ist eine Urkunde über die Forderung, für welche eine Hypothek besteht, aus- 
gestellt, so soll die Urkunde mit dem Hypothekenbriefe verbunden werden. Erstreckt 
sich der Inhalt der Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so genügt es, wenn 
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