die Tiefe in der Mitte der Länge zwischen der oberen Kante des Schan-
deckels (Dollbord) und der oberen Kante des Kieles gemessen. Hat das Boot
einen Setzbord mit Oeffnungen (Rundseln) für die Riemen, so wird die Tiefe
von der Unterkante dieser Oeffnungen bis zur Oberkante des Kieles gemessen.
An jedem Boote muß der Raumgehalt auf einem Metallschild eingravirt
oder in haltbarer Farbe angebracht sein.
§. 42.
Die vorgeschriebenen Boote (§. 40) müssen bis auf zwei Rettungsboote, die
beiden anderen feste Boote sein.
Als Rettungsboote gelten:
1. Vorn und hinten scharf gebaute Boote aus Holz oder Metall, welche,
wenn aus Holz, entweder mit festen, dichten Luftkästen von mindestens
zehn Prozent des Boots-Raumgehalts oder mit gleichwerthigen Schwimm-
vorrichtungen versehen sind. An jeder Seite muß außenbords eine
Sicherheitsleine von vorn bis hinten befestigt sein.
Bei Metallbooten dieser Art ist der räumliche Inhalt der Schwimm-
vorrichtungen, entsprechend der durch das Baumaterial bedingten
geringeren Schwimmfähigkeit, zu erhöhen.
2. Boote, wie unter Ziffer 1, bei welchen mindestens die Hälfte der Schwimm-
vorrichtung außenbords angebracht ist.
Beide Arten von Rettungsbooten müssen bei voller Belastung noch einen
genügenden Freibord haben.
§. 43.
Wenn der vorgeschriebene Bootsraum (§. 40) größer sein würde als zur
Unterbringung sämmtlicher auf dem Schiffe zu befördernden Personen einschließlich
der Schiffsbesatzung und der unterwegs an Bord zu nehmenden Personen noth-
wendig ist, so dürfen der Bootsraum und die Zahl der Boote auf das hierzu
nothwendige Maß herabgesetzt werden. Bei dessen Berechnung ist davon aus-
zugehen, daß die im §. 42 Ziffer 1 bezeichneten Boote auf je 0,285 Kubikmeter,
andere Boote auf 0,23 Kubikmeter Raumgehalt eine Person aufzunehmen im
Stande sind.
§. 44.
Wenn die vorgeschriebenen Boote nicht für alle zu befördernden Personen
einschließlich der Schiffsbesatzung und der unterwegs an Bord zu nehmenden
Personen ausreichend Platz gewähren, so muß bei Schiffen unter 14 000 Kubik-
meter Raumgehalt noch bis zu einem Viertel, bei Schiffen von über 14 000 bis
28 000 Kubikmeter Raumgehalt noch bis zu drei Achteln und bei größeren
Art der Boote.
Ueberschüssiger
Bootsraum.
Hülfsbootsraum.