Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

die Tiefe in der Mitte der Länge zwischen der oberen Kante des Schan- 
deckels (Dollbord) und der oberen Kante des Kieles gemessen. Hat das Boot 
einen Setzbord mit Oeffnungen (Rundseln) für die Riemen, so wird die Tiefe 
von der Unterkante dieser Oeffnungen bis zur Oberkante des Kieles gemessen. 
An jedem Boote muß der Raumgehalt auf einem Metallschild eingravirt 
oder in haltbarer Farbe angebracht sein. 
§. 42. 
Die vorgeschriebenen Boote (§. 40) müssen bis auf zwei Rettungsboote, die 
beiden anderen feste Boote sein. 
Als Rettungsboote gelten: 
1. Vorn und hinten scharf gebaute Boote aus Holz oder Metall, welche, 
wenn aus Holz, entweder mit festen, dichten Luftkästen von mindestens 
zehn Prozent des Boots-Raumgehalts oder mit gleichwerthigen Schwimm- 
vorrichtungen versehen sind. An jeder Seite muß außenbords eine 
Sicherheitsleine von vorn bis hinten befestigt sein. 
Bei Metallbooten dieser Art ist der räumliche Inhalt der Schwimm- 
vorrichtungen, entsprechend der durch das Baumaterial bedingten 
geringeren Schwimmfähigkeit, zu erhöhen. 
2. Boote, wie unter Ziffer 1, bei welchen mindestens die Hälfte der Schwimm- 
vorrichtung außenbords angebracht ist. 
Beide Arten von Rettungsbooten müssen bei voller Belastung noch einen 
genügenden Freibord haben. 
§. 43. 
Wenn der vorgeschriebene Bootsraum (§. 40) größer sein würde als zur 
Unterbringung sämmtlicher auf dem Schiffe zu befördernden Personen einschließlich 
der Schiffsbesatzung und der unterwegs an Bord zu nehmenden Personen noth- 
wendig ist, so dürfen der Bootsraum und die Zahl der Boote auf das hierzu 
nothwendige Maß herabgesetzt werden. Bei dessen Berechnung ist davon aus- 
zugehen, daß die im §. 42 Ziffer 1 bezeichneten Boote auf je 0,285 Kubikmeter, 
andere Boote auf 0,23 Kubikmeter Raumgehalt eine Person aufzunehmen im 
Stande sind. 
§. 44. 
Wenn die vorgeschriebenen Boote nicht für alle zu befördernden Personen 
einschließlich der Schiffsbesatzung und der unterwegs an Bord zu nehmenden 
Personen ausreichend Platz gewähren, so muß bei Schiffen unter 14 000 Kubik- 
meter Raumgehalt noch bis zu einem Viertel, bei Schiffen von über 14 000 bis 
28 000 Kubikmeter Raumgehalt noch bis zu drei Achteln und bei größeren 
Art der Boote. 
Ueberschüssiger 
Bootsraum. 
Hülfsbootsraum.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.