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Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei der
Registerbehörde offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden. Die
Vorschriften der §§. 33 bis 38 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.
§. 108.
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen
gelten die Vorschriften des §. 107 Abs. 1 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine
zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
§. 109.
Erklärungen, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen oder eine zur
Stellung des Eintragungsantrags ertheilte Vollmacht widerrufen wird, bedürfen der
im §. 107 Abs. 1 vorgeschriebenen Form.
§. 110.
In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist,
die Registerbehörde um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf
Grund des Ersuchens der Behörde.
§. 111.
Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn derjenige, dessen Recht durch sie
betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
Ist derjenige, dessen Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des
eingetragenen Berechtigten, so findet die Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung,
wenn die Uebertragung oder die Aufhebung des Rechtes eingetragen werden soll oder
wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaß-
pflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren
Titel begründet wird. Das Gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Be-
willigung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreck-
baren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.
§. 112.
Bei einem Pfandrechte für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf
den Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch Indossament
übertragen werden kann, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Urkunde vor-
gelegt wird.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn eine Eintragung auf Grund
der Bewilligung eines nach den §§. 1189, 1270 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten
Vertreters oder auf Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen Entscheidung
bewirkt werden soll.
§. 113.
Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben und mit
der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen werden.