Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Rettungsbojen.

Sicherheitsrolle.

Eintheilung
der  Besatzung.

weste,  Korkjacke)  vorhanden  sein,  welcher  ein  eisernes  Gewicht  von  mindestens
10  Kilogramm  während  mindestens  sechs  Stunden  tragen  kann.  Die  Rettungsgürtel
  müssen  entweder  in  den  Schlafkojen  oder  an  Stellen,  welche  der  Mannschaft
  und  den  Reisenden  bekannt  sind,  derartig  aufbewahrt  werden,  daß  sie  jederzeit
  leicht  erreichbar  sind.

Nicht  zulässig  sind  Rettungsgürtel,  welche  vor  dem  Gebrauch  aufgeblasen
werden  müssen.

Die  Rettungsgürtel  sind  mindestens  einmal  jährlich  auf  ihre  Beschaffenheit
zu  untersuchen.  Der  Befund  ist  im  Schiffstagebuche  zu  verzeichnen.

Der  Schiffsführer  ist  verpflichtet,  die  Reisenden  baldthunlichst  auf  die
Rettungsgürtel  hinweisen  und  über  deren  Gebrauch  unterrichten  zu  lassen.

§.  52.

Auf  jedem  Schiffe  müssen  so  viele  Rettungsbojen  (Rettungsringe)  vorhanden
sein,  als  im  §.  40  Boote  vorgeschrieben  sind.

Die  Rettungsbojen  müssen  von  weißer  oder  rother  Farbe  sein  und  eine
Tragfähigkeit  (§.  51)  von  mindestens  14  Kilogramm  haben.

Die  Füllung  der  Bojen  muß  aus  großen  Korkstücken  oder  einem  Stoffe
von  ähnlicher  Güte  und  Dauerhaftigkeit  bestehen;  Korkabfälle,  Korkasche  u.  s.  w.
sind  nicht  zulässig,  desgleichen  nicht  Bojen,  welche  vor  dem  Gebrauch  aufgeblasen
werden  müssen.  Um  jede  Rettungsboje  muß  eine  Sicherheitsleine  befestigt  sein.

Die  Rettungsbojen  müssen  stets  auf  dem  oberen  Deck  an  geeigneten
Stellen  derartig  angebracht  sein,  daß  sie  zum  sofortigen,  durch  die  Befestigungsart
  nicht  behinderten  Gebrauche  bereit  sind.  Eine  Rettungsboje  soll  sich  am  Heck
des  Schiffes  oder  in  nächster  Umgebung  desselben  befinden.

§.  53.

In  jedem  Schiffe  muß  eine  gedruckte  Zusammenstellung  der  Vorschriften
über  die  Handhabung  des  Sicherheitsdienstes  (Sicherheitsrolle)  in  mehreren
Stücken  vorhanden  und  an  mindestens  drei  den  Auswanderern  leicht  zugänglichen
Stellen  ausgehängt  sein.  Aus  der  Rolle  muß  hervorgehen,  welche  Verrichtungen
den  einzelnen  Leuten  der  Besatzung  bei  Gefahr  obliegen  und  nach  welchen  Stellen
des  Schiffes  sich  die  Reisenden  in  diesem  Falle  zu  begeben  haben.

Die  Rolle  ist  in  je  einem  Stücke  der  Auswanderungsbehörde  und  dem
Reichskommissare  für  das  Auswanderungswesen  einzureichen.

§.  54.

Jeder  Mann  der  Schiffsbesatzung  muß  in  der  Handhabung  der  Sicherheitsvorrichtungen
  sowie  davon  unterrichtet  sein,  was  er  beim  Ertönen  bestimmter
Signale  zu  thun  verpflichtet  ist.  Jedem  Manne  ist,  entsprechend  der  Eintheilung
in  der  Rolle,  eine  Nummer  zuzutheilen,  nach  der  sich  die  ihm  bei  eintretender
Gefahr  obliegenden  Verrichtungen  bestimmen.