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verpflichtet sind, der letzteren die zur Befriedigung der Gläubiger erforder-
lichen Nachschüsse zu leisten teingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter
Nachschußpflicht)
3. dergestalt, daß die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der
Genossenschaft sowohl dieser wie unmittelbar den Gläubigern gegenüber im
Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist (eingetragene Genossen-
schaft mit beschränkter Haftpflicht).
§. 3.
Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstande des Unternehmens ent-
lehnt sein und entsprechend der im §. 2 vorgesehenen Art der Genossenschaft die
daselbst bestimmte zusätzliche Bezeichnung enthalten.
Der Name von Genossen oder anderen Personen darf in die Firma nicht auf—
genommen werden. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in
derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen eingetragener Genossenschaften deutlich
unterscheiden.
§. 4.
Die Zahl der Genossen muß mindestens sieben betragen.
§. 5.
Das Statut der Genossenschaft bedarf der schriftlichen Form.
§. 6.
Das Statut muß enthalten:
1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens;
3. Bestimmungen über die Form für die Berufung der Generalversammlung
der Genossen, sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den
Vorsitz in der Versammlung;
4. Bestimmungen über die Form, in welcher die von der Genossenschaft aus-
gehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter,
in welche dieselben aufzunehmen sind.
§. 7.
Das Statut muß ferner bestimmen:
1. ob die Genossen der unbeschränkten Haftpflicht oder nur der unbeschränkten
Nachschußpflicht oder der beschränkten Haftpflicht unterliegen sollen;
2. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Genossen mit Einlagen be—
theiligen können (Geschäftsantheil),
sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsantheil, zu welchen jeder
Genosse verpflichtet ist; dieselben müssen bis zu einem Gesammtbetrage von
mindestens einem Zehntheile des Geschäftsantheils nach Betrag und Zeit
bestimmt sein;
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