Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 52. 
Nach Ablauf der Wartezeit ist der Frachtführer berechtigt, die Löschung selbst 
vorzunehmen und die Güter in einem öffentlichen Lagerhause oder in anderer sicherer 
Weise zu hinterlegen. 
Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln oder verweigert er die An— 
nahme oder ergiebt sich ein sonstiges Ablieferungshinderniß, so hat der Frachtführer 
den Absender unverzüglich hiervon in Kenntniß zu setzen und dessen Anweisung ein- 
zuholen. Ist dies den Umständen nach nicht thunlich oder ist der Absender mit der 
Ertheilung der Anweisung säumig oder die Anweisung nicht ausführbar, so kann der 
Frachtführer nach der Bestimmung im Absatz 1 verfahren, auch wenn die Wartezeit 
noch nicht abgelaufen ist. Er kann, falls das Gut dem Verderben ausgesetzt und 
Gefahr im Verzug ist, das Gut auch gemäß §. 373 Absatz 2 bis 4 des Handels- 
gesetzbuchs verkaufen lassen. 
Von der Hinterlegung und dem Verkaufe des Gutes hat der Frachtführer den 
Absender und den Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unter- 
lassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Ist der Empfänger nicht zu ermitteln, 
so hat die Benachrichtigung von der Hinterlegung durch öffentliche Bekanntmachung 
in ortsüblicher Weise zu erfolgen; im Uebrigen dürfen die Benachrichtigungen unter- 
bleiben, soweit sie unthunlich sind. 
§. 53. 
Die §§. 47 bis 52 kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein verhältniß- 
mäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet ist oder 
der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von 10 000 Kilogramm oder mehr zum 
Gegenstande hat. 
Die Löschzeit beträgt für den einzelnen Empfänger bei einer von ihm abzu- 
nehmenden Ladung 
bis zu 50 000 Kilogramm einen Tag, 
bis zu  100 000 Kilogramm zwei Tage 
und so fort in Stufen von 50 000 Kilogramm je einen Tag mehr für jede höhere 
Stufe bis zu Ladungen von 500 000 Kilogramm, von da ab steigt die Löschzeit für 
je 100 000 Kilogramm um je einen Tagj bei Ladungen über 1 000.000 Kilogramm 
beträgt die Löschzeit sechsehn Tage. Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Liege- 
geld oder zum Schadensersatze (§. 49) tritt jedoch in keinem Falle vor Ablauf von 
drei Tagen seit dem Zeitpunkte ein, mit welchem die Löschzeit einem der Empfänger 
gegenüber zuerst zu laufen begonnen hat. Der Frachtführer ist indeß nicht berechtigt, 
von mehreren Empfängern gleichzeitig für denselben Tag das Liegegeld mehrfach zu 
beanspruchen. 
§. 54. 
Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von weniger als 10 000 Kilo- 
gramm zum Gegenstande, so muß der Empfänger auf die Aufforderung des Fracht- 
führers ohne Verzug die Abnahme bewirken.
	        
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