Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 885 — 
§. 60. 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten und bei den die Gebiete mehrerer 
Bundesstaaten berührenden Wasserstraßen der Bundesrath sind befugt, für gewisse 
Güter zu bestimmen, daß für ein Mindergewicht oder ein Mindermaß, das einhalb 
vom Hundert nicht übersteigt, der Frachtführer nicht verantwortlich sein soll, es sei 
denn, daß ihm nachweisbar ein Verschulden zur Last fällt. 
Sind lose geladene Güter von gleichartiger Beschaffenheit für verschiedene 
Empfänger an Bord, ohne daß die einzelnen Partien durch dichte Wände getrennt 
lagern, so ist das Mindergewicht oder Mindermaß und ebenso ein etwaiges Ueber- 
gewicht oder Uebermaß unter die einzelnen Empfänger nach dem Verhältnisse der für 
sie bestimmten Mengen zu vertheilen. 
§. 61. 
Nach der Annahme des Gutes durch den Empfangsberechtigten können wegen 
einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die bei der Annahme äußerlich 
erkennbar ist, Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn vor der Annahme der 
Zustand des Gutes durch amtlich bestellte Sachverständige festgestellt ist. 
Wegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die bei der Annahme 
äußerlich nicht erkennbar ist, kann der Frachtführer auch nach der Annahme des 
Gutes in Anspruch genommen werden, wenn der Mangel in der Zeit zwischen 
der Uebernahme des Gutes durch den Frachtführer und der Ablieferung entstanden 
ist und die Feststellung des Mangels durch amtlich bestellte Sachverständige unverzüg- 
lich nach der Entdeckung und spätestens binnen einer Woche nach der Annahme be- 
antragt wird. Ist dem Frachtführer der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung 
und binnen der bezeichneten Frist angezeigt, so genügt es, wenn die Feststellung un- 
verzüglich nach dem Zeitpunkte beantragt wird, bis zu welchem der Eingang einer 
Antwort des Frachtführers unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. 
Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten Feststellung sind 
von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt 
wird, für welche derselbe Ersatz leisten muß. 
Der Frachtführer kann sich auf die Vorschriften der Absätze 1, 2 nicht berufen, 
wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. 
§.  62. 
Der Frachtführer haftet für den durch verspätete Ablieferung des Gutes ent- 
standenen Schaden, es sei denn, daß die Verspätung auf Umständen beruht, die 
durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. 
Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt 
und das Gut angenommen, so kann der Anspruch nicht geltend gemacht werden, es 
sei denn, daß der Frachtführer die Verspätung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässig- 
keit herbeigeführt hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.