Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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3. der nicht berittenen oder nicht rationsberechtigten Regiments-, Bataillons= 
und Abtheilungsärzte und deren Stellvertreter, der Zahlmeister und 
deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter auf Märschen, von denen 
dieselben am nämlichen Tage in den Standort oder das Quartier nicht 
zurückkehren, 
4. der nicht rationsberechtigten Offiziere und Zahlmeister sowie deren dienstlich 
nicht berittenen Stellvertreter, welche mit dem Empfange der Ver- 
pflegungs= und Biwaksbedürfnisse aus den Magazinen und mit der 
Beaufsichtigung und Führung der Wagenkolonnen beauftragt sind, bei 
den mit diesem Dienste verbundenen Märschen. 
Das Gleiche gilt, wenn Verpflegungsgelder von einer zwei Kilometer oder 
darüber vom Quartier entfernten Empfangsstelle abgeholt werden müssen, und 
die Abholung nicht ohne Benutzung eines Fuhrwerkes angängig ist. 
Die Gestellung eines Einspänners kann ferner auf Märschen zur Be- 
förderung des Gepäcks der Fourieroffiziere, ausschließlich derjenigen der Kavallerie 
und reitenden Artilleri, und, wenn der einzuquartierende Truppentheil mehrere 
Ortschaften belegt, die Gestellung eines weiteren solchen Fuhrwerkes zu deren 
Besichtigung in Anspruch genommen werden. Der gleiche Anspruch tritt auch 
dann ein, wenn der einzuquartierende Truppentheil zwar nur einen Ort belegt, 
dieser aber aus einzelnen Theilen besteht, welche über zwei Kilometer von einander 
entfernt sind. Die Entnahme des zweiten Fuhrwerkes ist jedoch auf Fälle zu 
beschränken, in denen die zurückzulegende Gesammtentfernung über fünfundvierzig 
Kilometer hinausgeht; anderenfalls ist das erste Fuhrwerk bei Ausführung der den 
Fourieroffizieren obliegenden Geschäfte weiter zu benutzen. 
Werden Offiziere, Sanitätsoffiziere und Zahlmeister oder deren Stell- 
vertreter während der Uebungen oder bei Zusammenziehungen innerhalb des 
Unterkunftsbezirkes versetzt oder abkommandirt und haben sie zu diesem Behufe für 
ihre Person Wege von einem Quartierorte nach einem anderen oder zum Biwak 
zurückzulegen, so darf in Fällen, in welchen Reisekosten nicht gewährt werden, 
bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometer und bei einer Abwesenheitsdauer 
aus dem eigenen Quartierorte von über 24 Stunden zur Fortschaffung des Ge- 
päcks ein Einspänner in Anspruch genommen werden, soweit die Mitbenutzung 
eines anderweit dienstlich gestellten Fuhrwerkes nicht möglich ist. 
Zur Beförderung unberittener Militärärzte, welche sich zum Besuche von 
Kranken nach Ortschaften außerhalb ihres Quartierorts begeben müssen, ist ein 
Einspänner zu stellen. 
Zur Beförderung von Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militär- 
beamten, welche auf Märschen oder während der Uebungen etc. erkrankt sind, 
kann, wenn Eisenbahn-, Dampfschiff= oder Postbeförderung nicht angängig ist, 
bis zum nächsten Standort, und zwar, wenn es sich um die Beförderung 
mehrerer erkrankter Offiziere etc. handelt, für je zwei ein Einspänner in Anspruch 
genommen werden.
	        
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