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Zur Fortschaffung der auf Märschen und während der Uebungen erkrankten
Mannschaften darf die Gestellung besonderen Vorspanns nur gefordert werden,
wenn entweder die vorhandenen, zur Fortschaffung des Gepäcks etc. bestimmten
Wagen durch die Aufnahme der Erkrankten überlastet werden würden, oder wenn
der Zustand der Kranken besondere Schonung verlangt und ihre Beförderung
auf mit Gepäck etc. belasteten Wagen ohne Nachtheil für ihre Gesundheit nicht
ausführbar ist, oder endlich, wenn die Kranken nach einem seitab gelegenen
Lazarethe geschafft werden müssen.
In solchen Fällen sind für:
1 bis 2 Kranke ein Einspänner,
3 bis 5 Kranke ein Zweispänner,
6 bis 8 Kranke zwei Zweispänner
zu stellen.
Gestattet es der Zustand der Kranken, so können die einzelnen Fuhrwerke,
soweit es ohne deren Ueberlastung (siehe d) angängig ist, auch mit einer größeren
Zahl von Personen besetzt werden.
Zur Fortschaffung von Trinkwasser und der Tornister bei großer Hitze,
der Röhrbrunnen, Pontons und ähnlicher für militärische Zwecke nothwendiger
Gegenstände darf nach Maßgabe der vorgeschriebenen Belastungsgrenzen (siehe d)
Vorspann in Anspruch genommen werden, desgleichen — ohne Rücksicht auf die
Witterung — zur Fortschaffung der Tornister der auf Märschen befindlichen Kom-
pagnien der Unteroffizierschulen.
Endlich kann ein Zweispänner zur Fortschaffung der Papiere und Meß-
geräthschaften bei dem Ersatzgeschäft angefordert werden.
Zu §. 4.
a. Für Mannschaften und untere Militärbeamte wird auf Märschen und
bei Uebungen (§. 4a und b des Gesetzes) grundsätzlich Quartier mit Verpflegung
in Anspruch genommen. Die im §. 4 Absatz 2 der Instruktion vom 31. De-
zember 1868 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die
Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes (Bundes-
Gesetzbl. von 1869 S. 1), vorgesehene Ermittelung der Belegungsfähigkeit der
einzelnen ländlichen Ortschaften muß sich sowohl auf Einquartierung mit Ver-
pflegung als auf solche ohne Verpflegung erstrecken. Quartier ohne Verpflegung
wird nur gefordert, wenn wegen enger Zusammenziehung der Truppen oder aus
anderen Ursachen die Verabreichung einer ausreichenden Verpflegung durch die
Quartiergeber nicht gesichert erscheint.
Erhalten Theile der bewaffneten Macht zu anderen als Uebungszwecken
außerhalb ihrer Garnison vorübergehendes Quartier (§. 4c des Gesetzes), so soll
die Verabreichung der Verpflegung an die Mannschaften in der Regel auf nicht
länger als 5 Tage in Anspruch genommen werden, sodaß vom 6. Tage ab seitens
der Militärbehörde für die Verpflegung anderweit gesorgt wird.