Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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b. Die Verpflegungsportion, welche bei Streitigkeiten zu gewähren ist, 
besteht in: 
a) 750 Gramm Brot, 
b) 250  Gramm Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches) nebst 60 Gramm 
Rindernierenfett oder 40 Gramm Schmalz oder 
25 Gramm Butter 
oder 
200  Gramm geräuchertem Speck, 
c) 125  Gramm Reis, Graupe oder Grütze 
oder 
250  Gramm Hülsenfrüchten 
oder 
1500  Gramm Kartoffeln, 
d) 25  Gramm Salz nebst den erforderlichen sonstigen Speisezuthaten, 
e) 15 Gramm Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen). 
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen. 
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags= und 
Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch 
und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen. 
Erfolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht 
laut der Marschroute oder nach den getroffenen Anordnungen (zu §. 6) nur Abend- 
kost zu verabreichen ist, die volle Tageskost — mit Ausschluß der Frühstücks- 
portion — in einer Mahlzeit zu gewähren. 
Eine Verabreichung von Brot seitens der Quartiergeber findet nicht statt, 
wenn und insoweit die Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben. 
Die Verpflegung für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte 
soll in einer angemessenen Bewirthung bestehen. Eine Verpflichtung, von den 
Quartiergebern die Verpflegung zu entnehmen, besteht nicht. 
Ob ein Ort mehr als 3000 Einwohner hat, ist nach der amtlichen Fest- 
stellung der letzten Volkszählung zu entscheiden. 
c. Wird die Verpflegung der Mannschaften durch die Quartiergeber nicht 
in Anspruch genommen, so haben die Truppen sie entweder aus den ihnen nach 
den bestehenden Bestimmungen zur Verfügung zu stellenden Mitteln selbst zu 
beschaffen, oder es werden ihnen die Verpflegungsgegenstände aus militärischen 
Magazinen geliefert. 
In beiden Fällen haben sie Anspruch auf Benutzung des Kochfeuers sowie 
der Koch= und Eßgeräthe des Quartiergebers (Regulativ zum Gesetze vom 
25. Juni 1868, Bundes-Gesetzbl. S. 523).
	        
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