Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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sammensetzung der Abschätzungskommission nach dem Ermessen der Militär- 
verwaltung in der Weise vereinfacht werden, daß die Militärverwaltung 
gar nicht oder nur durch einen Offizier oder einen Militärbeamten ver- 
treten wird. 
In gleicher Weise kann die Zusammensetzung der Kommission vereinfacht 
werden, wenn das unter A vorgeschriebene Verfahren in einem Ortsbezirke 
bereits beendigt ist und noch nachträglich, aber innerhalb der gesetzlichen 
Frist (§. 16 des Gesetzes) Ansprüche von Beschädigten angemeldet werden. 
C. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen Vertretungen von Kreisen oder 
gleichartigen Verbänden bestehen, sind unter deren Mitwirkung geeignete 
Sachverständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften des Gesetzes 
nöthig werdenden Abschätzungen in genügender Zahl für eine gewisse Zeit 
im voraus zu bestimmen. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen der- 
gleichen Verbandsvertretungen nicht vorhanden sind, wird diese Bestimmung 
— nöthigenfalls unter Mitwirkung geeigneter anderer Organe — durch 
die Landesregierung erfolgen. 
Bei Bestimmung der Sachverständigen ist an erster Stelle zu beachten, 
daß die Wahl nur auf völlig geeignete Persönlichkeiten fällt, welche nach 
Charakter, Lebensstellung und Erfahrung genügende Gewähr für eine 
unparteiische und sachgemäße Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten bieten. 
IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen. 
Zu §. 15. 
Der vom Bundesrathe zu erlassende allgemeine Tarif für die Beförderung 
der bewaffneten Macht und des Materials des Landheers und der Marine auf 
den Eisenbahnen wird nach seiner jedesmaligen Feststellung durch das Reichs- 
Gesetzblatt veröffentlicht. 
V. Schlußbestimmungen. 
Zu §. 16. 
Die Anmeldung der auf Grund des Gesetzes zu erhebenden Entschädigungs- 
ansprüche hat innerhalb der im §. 16 bezeichneten Fristen bei dem Vorstande 
derjenigen Gemeinde stattzufinden, durch deren Vermittelung die Leistung erfolgt 
ist (§§. 2 bis 9) oder in deren Bezirke die Leistung in Anspruch genommen (§. 10) 
oder das beschädigte Grundstück etc. (§§. 11, 12, 13) belegen ist. 
Für den Bereich der einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbstän- 
digen Gutsbezirke hat die Anmeldung bei derjenigen Civilbehörde stattzufinden, 
welche nach den Landesgesetzen die nächste Aufsichtsbehörde des Bezirkes bildet.
	        
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