— 938 —
sammensetzung der Abschätzungskommission nach dem Ermessen der Militär-
verwaltung in der Weise vereinfacht werden, daß die Militärverwaltung
gar nicht oder nur durch einen Offizier oder einen Militärbeamten ver-
treten wird.
In gleicher Weise kann die Zusammensetzung der Kommission vereinfacht
werden, wenn das unter A vorgeschriebene Verfahren in einem Ortsbezirke
bereits beendigt ist und noch nachträglich, aber innerhalb der gesetzlichen
Frist (§. 16 des Gesetzes) Ansprüche von Beschädigten angemeldet werden.
C. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen Vertretungen von Kreisen oder
gleichartigen Verbänden bestehen, sind unter deren Mitwirkung geeignete
Sachverständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften des Gesetzes
nöthig werdenden Abschätzungen in genügender Zahl für eine gewisse Zeit
im voraus zu bestimmen. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen der-
gleichen Verbandsvertretungen nicht vorhanden sind, wird diese Bestimmung
— nöthigenfalls unter Mitwirkung geeigneter anderer Organe — durch
die Landesregierung erfolgen.
Bei Bestimmung der Sachverständigen ist an erster Stelle zu beachten,
daß die Wahl nur auf völlig geeignete Persönlichkeiten fällt, welche nach
Charakter, Lebensstellung und Erfahrung genügende Gewähr für eine
unparteiische und sachgemäße Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten bieten.
IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen.
Zu §. 15.
Der vom Bundesrathe zu erlassende allgemeine Tarif für die Beförderung
der bewaffneten Macht und des Materials des Landheers und der Marine auf
den Eisenbahnen wird nach seiner jedesmaligen Feststellung durch das Reichs-
Gesetzblatt veröffentlicht.
V. Schlußbestimmungen.
Zu §. 16.
Die Anmeldung der auf Grund des Gesetzes zu erhebenden Entschädigungs-
ansprüche hat innerhalb der im §. 16 bezeichneten Fristen bei dem Vorstande
derjenigen Gemeinde stattzufinden, durch deren Vermittelung die Leistung erfolgt
ist (§§. 2 bis 9) oder in deren Bezirke die Leistung in Anspruch genommen (§. 10)
oder das beschädigte Grundstück etc. (§§. 11, 12, 13) belegen ist.
Für den Bereich der einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbstän-
digen Gutsbezirke hat die Anmeldung bei derjenigen Civilbehörde stattzufinden,
welche nach den Landesgesetzen die nächste Aufsichtsbehörde des Bezirkes bildet.