Reichs- Gesetzblatt
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Rechnungsjahr 1899. S. 157. —
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der
Marine und der Reichseisenbahnen. S. 188. — Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichs-
einnahmen zur Schuldentilgung. S. 189. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. S. 190.
(Nr. 2556.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs-
jahr 1899. Vom 25. März 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts- Etat für das
Rechnungsjahr vom 1. April 1899 bis 31. März 1900 wird, wie folgt, fest-
gestellt:
in Ausgabe
auf 1551 709 399 Mark, nämlich
auf 1300 309 853 Mark an fortdauernden,
auf 163 010 958 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats, und
auf 88 388 588 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent-
lichen Etats,
in Einnahme
auf 1551709 399 Mark.
§. 2.
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs- Etat für das
Reichsbank- Direktorium für die Zeit vom 1. April 1899 bis 31. März 1900
wird auf 159 500 Mark festgestellt.
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Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1899.