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§. 8.
Neben den Registern und den Formularen zu den Registerauszügen (§. 8
des Gesetzes) werden auch die Formulare D, E und F den Gemeinden kostenfrei
geliefert.
§. 9.
Verlobten ist auf Verlangen von dem Standesbeamten eine Bescheinigung
über das angeordnete Aufgebot kostenfrei zu ertheilen.
§. 10.
Ist ein Erschienener stumm oder sonst am Sprechen verhindert oder taub
und ist eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so soll bei der
Anzeige oder der Eheschließung sowie bei der Eintragung ein Dolmetscher zugezogen
werden. Auf den Dolmetscher finden die nach §. 1318 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für einen Zeugen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Der Standesbeamte soll dem Dolmetscher die Versicherung an Eidesstatt ab-
nehmen, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde; ist der Dolmetscher für
Uebertragungen der betreffenden Art im Allgemeinen vereidet, so genügt die Be-
rufung auf den geleisteten Eid.
Die Eintragung soll von dem Dolmetscher genehmigt und unterschrieben
werden.
§. 11.
Die Standesregister sind in deutscher Sprache zu führen.
Ist ein Erschienener der deutschen Sprache nicht mächtig, so finden die
Vorschriften des §. 10 Anwendung; der Zuziehung des Dolmetschers bedarf es
jedoch nicht, wenn der Standesbeamte der Sprache, in der sich der Erschienene
erklärt, mächtig ist.
Die Eintragung soll dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Erschienenen
durch den Dolmetscher oder, wenn ein Dolmetscher nicht zugezogen worden ist,
durch den Standesbeamten in der fremden Sprache vorgetragen werden und die
Feststellung enthalten, daß dies geschehen ist.
§. 12.
Erfolgt die Eintragung eines Geburts- oder Sterbefalls auf Grund der
schriftlichen Anzeige oder Mittheilung einer Behörde (§§. 20, 24, 58, 62 des
Gesetzes), so ist in der Eintragung auf die Anzeige oder Mittheilung Bezug
zu nehmen.
§. 13.
Soweit die Beurkundung einer Thatsache innerhalb des ihr nach dem
Vordrucke zukommenden Raumes nicht erfolgen kann, ist sie am Rande vorzunehmen.
In den Fällen des §. 12 dieser Vorschriften und des §. 23 des Gesetzes
ist der Vordruck nur insoweit zu benutzen, als ein zusammenhängender Theil des
Vordrucks zweckmäßiger Weise verwendet werden kann; im Uebrigen ist der Vor-
druck zu durchstreichen und die Eintragung am Rande vorzunehmen.
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