Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Ebendaselbst erhält der erste Satz im fünften Absatze der Spalte 2 
folgende Fassung: 
Bei der Herstellung von Gußglas (Roh- und Spiegelglas), 
soweit sie nicht aus Wannenöfen mit dreischichtigem Betrieb er- 
folgt, an dreien von vier auf einander folgenden Sonntagen 
sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die 
Verarbeitung der Glasmasse während höchstens 9 Stunden. 
4. In Ziffer 23 (Herstellung flüssiger Kohlensäure) der Gruppe D (Chemische 
Industrie) erhält Spalte 2 folgende Fassung: 
Der Betrieb der Kohlensäureentwickler und der Kompressions- 
pumpen während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. September, 
außerhalb dieser Zeit nur in solchen Betrieben, welche die Kohlen- 
säure durch Verbrennen von Koks entwickeln. 
5. Die Gruppe G (Nahrungs- und Genußmittel) erhält folgenden Zusatz: 
  
  
  
  
Gattung Bezeichnung Bedingungen, 
  der nach §. 105 d unter welchen die Arbeiten 
der Betriebe. zugelassenen Arbeiten. gestattet werden. 
1. 2. 3. 
8. Fisch— Während der Zeit Die den Arbeitern zu 
räuchereien. vom 15. September gewährende Ruhe hat für 
bis zum 15. Mai, jeden Sonntag, an dem 
außer an acht Sonn- innerhalb der freigegebenen 
tagen, der Betrieb in- Zeit der Betrieb ruht, min- 
nerhalb 12 Stunden. destens 36 Stunden zu 
dauern. 
Der Arbeitgeber hat die 
von der Landeszentral- 
behörde erlassenen Kontrol- 
vorschriften zu beobachten. 
  
  
II. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 26. April 1899. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  

	        
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