Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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für das Deutsche Reich S. 20) mit der Maßgabe in Kraft, daß deren 
Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 6 auch auf solche Jagdgewehre An- 
wendung finden, welche nicht Jagdflinten sind, und daß die Hinterlader- 
Jagdgewehre (Ziffer 2, 4, 5, 6) nur auf dem Verschlußhaken und auf dem 
Verschlusse, nicht dagegen auf dem Laufe mit dem Zeichen 1 (Perron) ge- 
stempelt sein müssen. 
Berlin, den 26. April 1899. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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