Die Eisenbahn- S. 7.
Abtheilung
des preußischen großen Generalstabs (Telegramm-Adresse: Eisenbahn Abtheilung Generalstab Berlin). 1. Die Eisenbahn-Abtheilung des preußischen großen Generalstabs regelt die
ihr vorbehaltenen Militär-Eisenbahntransporte und verkehrt zu diesem Zwecke mit den
Eisenbahnverwaltungen durch die Linien-Kommissionen (§. 9).
2. Der Chef der Eisenbahn-Abtheilung tritt wegen der Vorbereitungen für
die militärische Benutzung der Eisenbahnen im Kriege (§. 4, 3) bereits im Frieden
mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt und den Eisenbahnverwaltungen in Verbindung.
3. Nach Ausspruch der Mobilmachung übernimmt er die Geschäfte
des Chefs des Feld-Eisenbahnwesens (§. 6), nöthigenfalls auch diejenigen des
Chefs der Eisenbahn-Abtheilung des preussischen stellvertretenden General-
stabs der Armee (§. 8) bis zu deren Ernennung.
Chef der Eisen-bahn-Abtheilung des preussischen stellvertretenden Generalstabs der Armee, (Telegramm-Adresse: Eisenbahn-Ab-theilung Generalstab Berlin). §. 8.
1. Der Chef der Eisenbahn-Abtheilung des preussischen stellvertre-
tenden Generalstabs der Armee ist dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens
unmittelbar unterstellt und vertritt diesen erforderlichenfalls. Verlässt der
Chef des Feld-Eisenbahnwesens den Sitz der Eisenbahn-Abtheilung, so über-
nimmt nach seinen Weisungen der Chef dieser Abtheilung dessen Obliegen-
heiten für die Inanspruchnahme der Eisenbahnen zu Kriegszwecken rückwärts
der Uebergangsstationen (§§. 6,2 und 18, 6).
2. Wenn die Verbindung zwischen dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens
und dem Chef der Eisenbahn-Abtheilung unterbrochen ist, hat der letztere
für seinen Bereich, d. h. der Regel nach rückwärts der Uebergangsstationen,
alle Befugnisse des ersteren wahrzunehmen.
3. Wegen der Vertretung vor der Ernennung s. §. 7, 3.
Linien-KommissionenKommandanturen §. 9.
1. Die Linien- Kommissionen Kommandanturen vermitteln den Verkehr
zwischen den ihnen vorgesetzten Militär-Eisenbahnbehörden (§§. 5 bis 8) und den
dem Gebiete der betreffenden Linie (§. 16) angehörigen betriebführenden Eisenbahn-
verwaltungen.
2. Insbesondere übermitteln sie den letzteren die militärischen Anforderungen,
regeln gemeinsam mit ihnen deren Erfüllung und überwachen die Ausführung.
Bahnhofs-Kommandanten §. 10.
1. Bahnhofs-Kommandanten werden durch die Militärbehörde nach Bedarf
eingesetzt. Sie sind der sie einsetzenden Militärbehörde der Linien-Komman-
dantur unterstellt.