Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

  
Die Eisenbahn- S. 7. 
Abtheilung 
des preußischen großen Generalstabs (Telegramm-Adresse: Eisenbahn Abtheilung Generalstab Berlin). 1. Die Eisenbahn-Abtheilung des preußischen großen Generalstabs regelt die 
 ihr vorbehaltenen Militär-Eisenbahntransporte und verkehrt zu diesem Zwecke mit den 
 Eisenbahnverwaltungen durch die Linien-Kommissionen (§. 9). 
 2. Der Chef der Eisenbahn-Abtheilung tritt wegen der Vorbereitungen für 
   
 die militärische Benutzung der Eisenbahnen im Kriege (§. 4, 3) bereits im Frieden 
 mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt und den Eisenbahnverwaltungen in Verbindung. 
 
 
 
3. Nach Ausspruch der Mobilmachung übernimmt er die Geschäfte 
des Chefs des Feld-Eisenbahnwesens (§. 6), nöthigenfalls auch diejenigen des 
Chefs der Eisenbahn-Abtheilung des preussischen stellvertretenden General- 
stabs der Armee (§. 8) bis zu deren Ernennung. 
Chef der Eisen-bahn-Abtheilung des preussischen stellvertretenden Generalstabs der Armee, (Telegramm-Adresse: Eisenbahn-Ab-theilung Generalstab Berlin). §. 8. 
 1. Der Chef der Eisenbahn-Abtheilung des preussischen stellvertre- 
 tenden Generalstabs der Armee ist dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens 
  unmittelbar unterstellt und vertritt diesen erforderlichenfalls. Verlässt der 
  Chef des Feld-Eisenbahnwesens den Sitz der Eisenbahn-Abtheilung, so über- 
  nimmt nach seinen Weisungen der Chef dieser Abtheilung dessen Obliegen- 
  heiten für die Inanspruchnahme der Eisenbahnen zu Kriegszwecken rückwärts 
 der Uebergangsstationen (§§. 6,2 und 18, 6). 
2. Wenn die Verbindung zwischen dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens 
und dem Chef der Eisenbahn-Abtheilung unterbrochen ist, hat der letztere 
für seinen Bereich, d. h. der Regel nach rückwärts der Uebergangsstationen, 
alle Befugnisse des ersteren wahrzunehmen. 
3. Wegen der Vertretung vor der Ernennung s. §. 7, 3. 
 
 
 
 
Linien-KommissionenKommandanturen §. 9. 
 1. Die Linien- Kommissionen Kommandanturen vermitteln den Verkehr 
 
zwischen den ihnen vorgesetzten Militär-Eisenbahnbehörden (§§. 5 bis 8) und den 
dem Gebiete der betreffenden Linie (§. 16) angehörigen betriebführenden Eisenbahn- 
verwaltungen. 
2. Insbesondere übermitteln sie den letzteren die militärischen Anforderungen, 
regeln gemeinsam mit ihnen deren Erfüllung und überwachen die Ausführung. 
Bahnhofs-Kommandanten §. 10. 
 1. Bahnhofs-Kommandanten werden durch die Militärbehörde nach Bedarf 
eingesetzt. Sie sind der sie einsetzenden Militärbehörde der Linien-Komman- 
dantur unterstellt. 

	        
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