Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(Nr. 2579.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Japans zur Berner internationalen 
Urheberrechtsübereinkunft vom 9. September 1886 sowie zu den am 
4. Mai 1896 dazu getroffenen Zusatzübereinkommen. Vom 16. Mai 1899. 
Nach einer Mittheilung des Schweizerischen Bundesraths ist Japan der am 
9. September 1886 zu Bern geschlossenen Uebereinkunft, betreffend die Bildung 
eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und 
Kunst (Reichs-Gesetzbl. 1887 S. 493 ff.)) sowie den am 4. Mai 1896 in 
Paris zu dieser Uebereinkunft getroffenen Zusatzübereinkommen , nämlich einer 
Zusatzakte und einer Deklaration (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 759 ff. und 
S. 769 ff.), beigetreten. 
Als Tag des Beitritts ist der 15. Juli 1899 festgesetzt worden. 
Berlin, den 16. Mai 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bülow. 
  
—..— 
(Nr. 2580.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 
1. März 1895. Vom 22. Mai 1899. 
Auf Grund des Artikels 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der 
Bundesrath beschlossen: 
dem §. 24 der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 am 
Schlusse folgenden neuen Absatz hinzuzufügen: 
„Auf Antrag eines Bundesstaats kann der Reichskanzler für 
das Gebiet dieses Bundesstaats die in den Abs. 4 und 5 bezeich- 
neten Obliegenheiten dem Schiffsvermessungsamt übertragen.“ 
Berlin, den 22. Mai 1899. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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