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sind, mit Beschlag zu belegen. Die Kanalverwaltung kann die Herausgabe bis
zur Entrichtung der bezeichneten Beträge verweigern.
Für eine nicht vom Vorsteher des Kanalamts angeordnete Beschlagnahme
ist dessen Bestätigung binnen drei Tagen nach Anordnung der Beschlagnahme
nachzusuchen. Auch kann der Betroffene die Entscheidung des Vorstehers des
Kanalamts jederzeit anrufen.
Eine der Bestätigung bedürfende Beschlagnahme verliert ihre Wirkung,
wenn der Dienststelle, von der die Anordnung ausgegangen ist, die bestätigende
Verfügung nicht binnen einer Woche nach Anordnung der Beschlagnahme zu—
gegangen ist.
§. 12.
Die Vollstreckung der Strafbescheide erfolgt durch die mit der Erhebung
der Kanalgehühren beauftragten Behörden nach Vorschrift des §. 7.
Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in Freiheitsstrafe
erfolgt gemäß den Vorschriften im §. 463 der Strafprozeßordnung und in
§§. 28, 29 des Strafgesetzbuchs.
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§. 13.
Die auf Grund eines Strafbescheids gezahlte Geldstrafe fließt der Reichs-
kasse zu.
§. 14.
Die Vorschriften des Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Ab-
gaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Reichs-
Gesetzbl. S. 256) finden auf die Beitreibung der Kanalgebühren und die Durch-
führung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Zuwiderhandlungen gegen §. 8
entsprechende Anwendung.
§.15.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1899 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Helgoland, den 20. Juni 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.