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in dem Falle des §. 6 Abs. 2 Satz 2 statt des Rheders dessen Ver-
treter.
in dem Falle eines Eigenthumswechsels, durch den das Recht des
Schiffes zur Führung der Reichsflagge nicht berührt wird, auch der
neue Erwerber des Schiffes oder der Schiffspart.
Die Anzeige ist von dem Verpflichteten binnen sechs Wochen nach dem
Ablaufe des Tages zu bewirken, an welchem er von der einzutragenden Thatsache
Kenntniß erlangt hat.
Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anzeige durch einen
von ihnen.
§. 15.
Ist eine Eintragung oder die Löschung im Schiffsregister erforderlich, so
ist das Schiffs-Certifikat, und wenn der Inhalt eines von dem Registergericht
ertheilten Auszugs aus dem Schiffs-Certifikate berührt wird, auch dieser dem
Gericht einzureichen. Zur Einreichung verpflichtet ist außer den im §. 14 bezeich-
neten Personen auch der Schiffer, sobald sich das Schiff in dem Hafen befindet,
in dessen Register es eingetragen ist.
Das Gericht hat die Betheiligten zur Einreichung der Urkunden durch
Ordnungsstrafen anzuhalten. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der
§§. 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 771) entsprechende Anwendung.
Befindet sich das Schiff im Auslande, so hat auf Antrag das Register-
gericht ein neues Schiffs-Certifikat auszustellen und es dem Schiffer gegen Rück-
gabe der nach Abs. 1 einzureichenden Urkunden durch Vermittelung einer deutschen
Behörde aushändigen zu lassen.
§. 16.
Schiffe von nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt sind auch
ohne Eintragung in das Schiffsregister und Ertheilung des Schiffs-Certifikats
befugt, das Recht zur Führung der Reichsflagge auszuüben.
§. 17.
Ein in das Schiffsregister eingetragenes Schiff muß seinen Namen an
jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathshafens
am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen.
§. 18.
Führt ein Schiff die Reichsflagge, ohne hierzu nach den Vorschriften der
berechtigt zu sein, so wird der Schiffer mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Auch kann
auf Einziehung des Schiffes erkannt werden, ohne Unterschied, ob es dem Ver-
urtheilten gehört oder nicht; der §. 42 des Strafgesetzbuchs findet entsprechende
Anwendung.
Reichs Gesetzbl. 1899. 55