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Auf dem Titelblatte der Liste sind die Firma und der Sitz der Genossen-
schaft sowie Beginn und Ende des Geschäftsjahrs (Gesetz §. 8 Abs. 1 Nr. 3, §. 12
Abs. 1 Nr. 6) anzugeben.
Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben; eine Unter-
zeichnung der Eintragung ist nicht erforderlich.
Die Anträge, Schriftstücke und Verfügungen, auf Grund deren die Ein-
tragung stattfindet, sind mit der laufenden Nummer, unter welcher der Genosse
in die Liste eingetragen ist, zu versehen und, nach Jahrgängen gesammelt, auf-
zubewahren.
§. 28.
Eine Liste der Genossen wird auch bei jedem Gerichte geführt, in dessen Liste der Zweig-
Register eine Zweigniederlassung der Genossenschaft eingetragen ist. Die Ein- niederlassung
tragungen in diese Liste erfolgen nicht auf Grund unmittelbarer Anzeigen oder
Anträge der Beteiligten, sondern auf Grund der von dem Gerichte der Haupt-
niederlassung dem Gerichte der Zweigniederlassung gemachten Mitteilungen über
die in der Hauptliste bewirkten Eintragungen (Gesetz §. 158 Abs. 1).
§. 29.
In den Spalten 1 bis 4 werden die Mitglieder der Genossenschaft unter Eintragung
laufenden Nummern nach Familiennamen, Vornamen, Beruf und Wohnort des Beitritts
eingetragen.
Als erste Mitglieder einer zur Eintragung angemeldeten Genossenschaft sind
die Unterzeichner des Statuts einzutragen. Es ist darauf zu achten, dass diese
auch in der mit der Anmeldung des Statuts von dem Vorstand eingereichten
besonderen Liste (Gesetz §. 11 Abs. 2 Nr. 2) aufgeführt sind.
Bei der Eintragung eines Genossen, der nach der Anmeldung des Statuts
der Genossenschaft beitritt, hat das Gericht zu prüfen, ob die Beitrittserklärung
(Gesetz § . 15) die Unterschrift des Genossen trägt, eine unbedingte ist und bei
Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht oder unbeschränkter Nachschusspflicht
die in den §§. 120, 127 des Gesetzes vorgeschriebene Bemerkung enthält, sowie
ob die Einreichung ordnungsmäßig durch den Vorstand erfolgt ist (§. 7 dieser
Vorschriften).
Auf die Echtheit der Unterschrift und die Wirksamkeit der Beitrittserklärung
erstreckt sich die Prüfung des Gerichts nicht; vielmehr bleibt es im Allgemeinen
den Beteiligten überlassen, Mängel in dieser Richtung im Wege der Klage
geltend zu machen. Eine Ablehnung der Eintragung aus solchen Gründen ist
jedoch nicht ausgeschlossen, falls die Unwirksamkeit der Beitrittserklärung, ohne
dass es weiterer Ermittelungen bedarf, aus den dem Gerichte bekannten Tat-
sachen sich als zweifellos ergibt.
Bei der Benachrichtigung des Genossen und des Genossenschaftsvorstandes
über die Vornahme der Eintragung (Gesetz §. 15 Abs. 4, oben §. 3) ist die
laufende Nummer, unter welcher die Eintragung bewirkt ist, anzugeben.
Reichs- Gesetztl. 1899. 60