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5. im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens Gesetz §§. 76, 138)
die zwischen dem Ausscheidenden und dem Erwerber des Guthabens
wegen der Übertragung geschlossene Übereinkunft oder eine beglaubigte
Abschrift der Übereinkunft und,
falls der Erwerber bereits Mitglied der Genossenschaft ist, die
schriftliche Versicherung des Vorstandes, dass das bisherige Geschäfts-
guthaben des Erwerbers mit dem ihm zuzuschreibenden Betrage den
Geschäftsanteil oder — im Falle des §. 138 des Gesetzes — die der
höchsten Zahl der Geschäftsanteile entsprechende Gesamtsumme nicht
übersteigt,
falls der Erwerber des Guthabens noch nicht Mitglied der Ge-
nossenschaft ist, seine vorschriftsmäßige Beitrittserklärung;
6. im Falle des Todes eines Genossen (Gesetz §. 77) eine Anzeige des
Sterbefalls; als solche genügt eine von den Angehörigen des Ver-
storbenen veröffentlichte oder der Genossenschaft erstattete Anzeige und
mangels einer solchen die Erklärung des Genossenschaftsvorstandes, dass
der Todesfall eingetreten sei.
§. 32.
In den Fällen der Aufkündigung des Genossen oder des Gläubigers eines Zeit der Einreichung.
Genossen hat die Einreichung der Urkunden durch den Vorstand spätestens sechs
Wochen vor dem Schlusse des Geschäftsjahrs (Gesetz §. 69 Abs. 1) zu erfolgen.
Die Einreichung der im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Aufkündigungen kann
bis zu dem bezeichneten Zeitpunkt aufgeschoben und zusammen bewirkt werden.
Dasselbe gilt in den Fällen der Austrittserklärung wegen Aufgabe des
Wohnsitzes und der Ausschließung; sind jedoch diese Tatsachen erst in den letzten
sechs Wochen des Geschäftsjahrs eingetreten, so ist die Einreichung unverzüglich
zu bewirken.
In den Fällen der Übertragung des Geschäftsguthabens und des Todes
eines Genossen hat die Einreichung durch den Vorstand unverzüglich zu erfolgen.
Bei der Einreichung der Urkunden ist die Nummer, unter welcher der
ausscheidende Genosse in die Liste eingetragen ist, anzugeben.
Hinsichtlich der Prüfung der Urkunden finden die Vorschriften des §. 29
Abs. 3, 4 entsprechende Anwendung.
§. 33.
Das Ausscheiden von Genossen wird in den Spalten 7 bis 9 der Liste Eintragung des
eingetragen. Ausscheidens.
Außer der das Ausscheiden begründenden Tatsache (§. 31 Nr. 1 bis 6)
ist in den Fällen der Aufkündigung, des Wegzugs aus dem Bezirk und der Aus-
schließung in der Spalte 8 zugleich der Jahresschluss, zu welchem die Aufkündigung,
Austrittserklärung oder Ausschließung erfolgt ist, zu vermerken.
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