Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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5. im Falle der Uebertragung des Geschäftsguthabens Gesetz §§. 76, 138) 
die zwischen dem Ausscheidenden und dem Erwerber des Guthabens 
wegen der Uebertragung geschlossene Uebereinkunft oder eine beglaubigte 
Abschrift der Uebereinkunft und, 
falls der Erwerber bereits Mitglied der Genossenschaft ist, die 
schriftliche Versicherung des Vorstandes, daß das bisherige Geschäfts- 
guthaben des Erwerbers mit dem ihm zuzuschreibenden Betrage den 
Geschäftsantheil oder — im Falle des §. 138 des Gesetzes — die der 
höchsten Zahl der Geschäftsantheile entsprechende Gesammtsumme nicht 
übersteigt, 
falls der Erwerber des Guthabens noch nicht Mitglied der Ge- 
nossenschaft ist, seine vorschriftsmäßige Beitrittserklärung; 
6. im Falle des Todes eines Genossen (Gesetz §. 77) eine Anzeige des 
Sterbefalls; als solche genügt eine von den Angehörigen des Ver- 
storbenen veröffentlichte oder der Genossenschaft erstattete Anzeige und 
mangels einer solchen die Erklärung des Genossenschaftsvorstandes, daß 
der Todesfall eingetreten sei. 
§. 32. 
In den Fällen der Aufkündigung des Genossen oder des Gläubigers eines                Zeit der Einreichung. 
Genossen hat die Einreichung der Urkunden durch den Vorstand spätestens sechs 
Wochen vor dem Schlusse des Geschäftsjahrs (Gesetz §. 69 Abs. 1) zu erfolgen. 
Die Einreichung der im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Aufkündigungen kann 
bis zu dem bezeichneten Zeitpunkt aufgeschoben und zusammen bewirkt werden. 
Dasselbe gilt in den Fällen der Austrittserklärung wegen Aufgabe des 
Wohnsitzes und der Ausschließung; sind jedoch diese Thatsachen erst in den letzten 
sechs Wochen des Geschäftsjahrs eingetreten, so ist die Einreichung unverzüglich 
zu bewirken. 
In den Fällen der Uebertragung des Geschäftsguthabens und des Todes 
eines Genossen hat die Einreichung durch den Vorstand unverzüglich zu erfolgen. 
Bei der Einreichung der Urkunden ist die Nummer, unter welcher der 
ausscheidende Genosse in die Liste eingetragen ist, anzugeben. 
Hinsichtlich der Prüfung der Urkunden finden die Vorschriften des §. 29 
Abs. 3, 4 entsprechende Anwendung. 
§. 33. 
Das Ausscheiden von Genossen wird in den Spalten 7 bis 9 der Liste                  Eintragung des 
eingetragen.                                                                                                                                            Ausscheidens. 
Außer der das Ausscheiden begründenden Thatsache (§. 31 Nr. 1 bis 6) 
ist in den Fällen der Aufkündigung, des Wegzugs aus dem Bezirk und der Aus- 
schließung in der Spalte 8 zugleich der Jahresschluß, zu welchem die Aufkündigung, 
Austrittserklärung oder Ausschließung erfolgt ist, zu vermerken. 
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