Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Soweit es nach diesen Vorschriften nicht gestattet ist, das Recht des 
Schuldners zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf sich die Bank 
eine Rückzahlungsprovision oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung 
nicht ausbedingen. 
§. 19. 
Bei Amortisationshypotheken darf zu Gunsten der Bank ein Kündigungs- 
recht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, welche der Bank das Recht 
einräumt, aus besonderen, in dem Verhalten des Schuldners liegenden Gründen 
die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hier- 
durch nicht berührt.  
Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und 
den Tilgungsbeitrag enthalten. 
§. 20. 
Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre nicht über— 
steigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Ist in einem solchen Falle in Folge 
der Hinausschiebung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an 
die Bank zu entrichten, so ist dieser in der Darlehensurkunde ersichtlich zu machen. 
Von dem Beginne der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem 
höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahrs sich ergebenden Rest- 
kapitale berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Tilgung zu 
verwenden. 
§. 21. 
Das Recht des Schuldners zur theilweisen Rückzahlung der Hypothek kann 
bei Amortisationshypotheken in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung 
von der Bank nur angenommen zu werden braucht, wenn die Zahlung dazu 
bestimmt und geeignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung der bisherigen 
Höhe der Jahresleistungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. 
Die Vorschrift findet jedoch keine Amvendung, wenn der Betrag der Zahlung 
den zehnten Theil des Restkapitals erreicht und der Schuldner verlangt, daß die 
späteren Jahresleistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Tilgungszeit 
herabgesetzt werden; in diesem Falle darf bei den im §. 6 Abs. 2 bezeichneten 
Hypotheken der jährliche Tilgungsbeitrag weniger als ein Viertheil vom Hundert 
des ursprünglichen Kapitals betragen; die Bank hat einen neuen Tilgungsplan 
aufzustellen. 
Die Bank darf sich von der Verpflichtung, in Ansehung des amortisirten 
Betrags die ihr behufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der 
Hypothek oder der Herstellung eines Theilhypothekenbriefs nach den Vorschriften 
des bürgerlichen Rechtes obliegenden Handlungen vorzunehmen, im voraus nicht 
befreien. 
Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jahresbilanz jedem Schuldner 
auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag der Hypothek am Schlusse des Vor- 
jahrs amortisirt war.
	        
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