Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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S. 7. 
Durch Beschluß des Bundesraths kann auf Antrag bestimmt werden, 
daß die Bestimmungen der 9§. 5) 6 auf Mitglieder anderer Kasseneinrichtungen, 
welche die Fürsorge für den Fall der Invalidität und des Alters zum Gegenstande 
haben, Anwendung finden sollen. 
FS. 7a. 
Durch Beschluß des Bundegrath kann der auf Grund des Gesetzes vom 
13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) errichteten See-Berufsgenossenschaft 
gestattet werden, unter ihrer Haftung eine besondere Einrichtung zu dem Zuecke 
zu begründen, die Invalidenversicherung nach Maßgabe dieses Gesetzes für 
diejenigen Personen zu übernehmen, welche in den zur Genossenschaft gehörenden 
Betrieben oder einzelnen Arten dieser Betriebe beschäftigt werden, sowie für 
diejenigen Unternehmer, welche gleichzeitig der Unfallversicherung und der Invaliden= 
versicherung unterliegen. Eine solche Einrichtung darf jedoch nur gestattet werden, 
wenn für die Hinterbliebenen der darin versicherten Personen von der Genossen- 
schaft zugleich eine Wittwen= und Waisenversorgung begründet wird. Werden 
solche Einrichtungen getroffen, so sind in denselben diejenigen Personen, für 
welche sie bestimmt sind, kraft Gesetzes versichert. 
Werden die Versicherten zu Beiträgen herangezogen, so sind dieselben in 
gleicher Weise wie die Arbeitgeber bei der Verwaltung zu betheiligen. 
Der Theil der Beiträge, welcher auf die Arbeitgeber entfällt, darf im 
Durchschnitte nicht niedriger sein als die Hälfte der Beiträge, welche auf Grund 
dieses Gesetzes (I. 20) zu zahlen sind. Die Beiträge der Versicherten dürfen nicht 
höher sein als die der Arbeitgeber. 
Werden die Beiträge der Versicherten abgestuft, so sind auch die Renten 
für die Hinterbliebenen im gleichen Verhältniß abzustufen. 
Die Wartezeit darf weder für die Invalidenversicherung noch für die 
Wittwen- und Waisenversorgung höher bemessen werden, als im F. 16 vor- 
gesehen ist. 
Den Versicherten muß, wenn sie zeitweilig auf ausländischen Schiffen 
Beschäftigung nehmen, ihre Familien aber in Deutschland verbleiben, oder wenn 
sie aus anderen Gründen aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden, 
die Weiterversicherung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht nur hinsichtlich 
der Invalidenversicherung, sondern auch in Bezug auf die Wittwen- und Waisen- 
versorgung gestattet sein. - 
. 7b. 
Auf die im F. 7a bezeichneten Einrichtungen finden die Bestimmungen der 
S. 5, 6 entsprechende Anwendungz sie unterliegen der Beaufsichtigung durch das 
Reichs- Versicherungsamt nach Maßgabe der F. 74b bis 74d dieses Gesetzes. 
Die für die Unfallversicherung errichteten Schiedsgerichte sind auch für die 
von der See-Berufsgenossenschaft übernommene Invalidenversicherung sowie für 
die von ihr eingerichtete Wittwen= und Waisenversorgung zuständig.
	        
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