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sind, findet die Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet, wenn die Straffest—
setzung auf Grund des F. 143 oder wenn sie in anderen Fällen von dem Vor-
sitzenden der Rentenstelle oder von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts getroffen
war) die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke sich der Sitz der Versiche-
rungsanstalt, der Rentenstelle oder des Schiedsgerichts befindet, im Uebrigen das
Reichs-Versicherungsamt. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Zu-
stellung der Strafverfügung bei der zur Entscheidung zuständigen Stelle einzu-
legen; deren Entscheidung ist endgültig.
Die von den vorbezeichneten Stellen sowie von den Verwaltungsbehörden
auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten Strafen fließen, soweit nicht in diesem Ge-
setzabweichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der Versicherungsanstalt.
S. 145 a.
Wer der ihm nach §. 112 obliegenden Verpflichtung zur An= und Abmeldung
nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. Hatte die
Meldung für eine Krankenkasse zu erfolgen, so fließen dieser die Geldstrafen zu.
C. 147.
Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft
oder mittelst Arbeitsordnungen die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes
zum Nachtheile der Versicherten ganz oder theilweise auszuschließen oder dieselben
in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit dieses Gesetzes ihnen
übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem
Verbote zuwiderlaufen ) haben keine rechtliche Wirkung.
Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche gegen die vorstehende Bestimmung
verstoßen, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere
Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
§. 148.
Die gleiche Strafe (I. 147) trifft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine
höhere Strafe verwirkt ist,
1. Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Versicherungs-
zwang unterliegenden Personen an Beiträgen in rechtswidriger Absicht
mehr bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen, als nach F. 22
Abs. 4, J. 109b zulässig ist, oder welche es unterlassen, entgegen der
Vorschrift des §F. 109b Abs. 4 die dort gebotenen Lohnabzüge zu
machen, oder den bei Anwendung des F. 52à des Krankenwersicherungs-
gesetzes auf die Beiträge zur Invalidenversicherung sich ergebenden Ver-
pflichtungen nachzukommen;
2. Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug in rechtswidriger Ab-
sicht bewirken;
Reichs-Gesetzbl. 1899. 76