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3. Versicherte, welche die Beiträge selbst entrichten, wenn sie dabei von
dem Arbeitgeber in rechtswidriger Absicht mehr erstattet verlangen, als
nach §. 22 Abs. 4, 9. 111, 111 a zulässig ist, oder wenn sie für die
gleiche Beitragswoche die Erstattung des vollen Beitragsantheils von
mehr als einem Arbeitgeber in Anspruch nehmen oder es unterlassen,
den vom Arbeitgeber erhobenen Beitragsantheil zur Entrichtung des
Beitrags zu verwenden;
4. Personen, welche dem Berechtigten eine Quittungskarte widerrechtlich
vorenthalten.
G. 149.
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen auf Grund des
G. 109b Lohnbeträge in Abzug bringen,) die abgezogenen Beträge aber nicht zu
Zwecken der Versicherung verwenden, werden, falls nicht nach anderen Gesetzen
eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder
mit Haft bestraft.
· Wurde die Verwendung in der Absicht unterlassen, sich oder einem Dritten
einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen oder die Versicherungsanstalt
oder die Versicherten zu schädigen, so tritt Gefängnißstrafe ein, neben welcher auf
Geldstrafe bis zu dreitnusend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so darf ausschließlich
auf Geldstrafe erkannt werden.
K. 150.
Die Strafbestimmungen der 55. 142, 143, 145a, 147 bis 149 finden
auch auf die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Arbeitgeber, desgleichen auf
die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen
Genvsfenschaft sowie auf die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder
eingetragenen Genossenschaft Anwendung.
G. 151.
Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach
. 108 unzulässig sind, oder wer in Quittungskarten den Vordruck oder die zur
Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte oder Zahlen verfälscht oder
wissentlich von einer derart verfälschten Karte Gebrauch macht, kann von der
unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen die Beitragskontrole über-
tragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark
belegt werden.
Sind die Eintragungen, Vermerke oder Verändemingen in der Absicht
gemacht worden, den Inhaber der Quittungskarte anderen Arbeitgebern gegenüber
zu kennzeichnen, so tritt Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder Gefängniß bis