Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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S. 4. 
Durch Beschluß des Bundesraths wird bestimmt, inwieweit vorübergehende 
Dienstleistungen als versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes 
nicht anzusehen sind. 
Der Bundesrath ist befugt, zu bestimmen, daß Ausländer, welchen der 
Aufenthalt im Inlande nur für eine bestimmte Dauer behördlich gestattet ist 
und die nach Ablauf dieser Zeit in das Ausland zurückkehren müssen, der Ver— 
sicherungspflicht nicht unterliegen. Sofern eine solche Bestimmung getroffen wird, 
haben Arbeitgeber, welche solche Ausländer beschäftigen, nach näherer Bestimmung 
des Reichs-Versicherungsamts denjenigen Betrag an die Versicherungsanstalt zu 
zahlen, den sie für die Versicherung der Ausländer aus eigenen Mitteln würden 
entrichten müssen (G. 27 Abs. 3), wenn deren Versicherungspflicht bestände. 
S. 5. 
Beamte des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalverbände sowie 
Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten unterliegen der Ver- 
sicherungspflicht nicht, solange sie lediglich zur Ausbildung für ihren zukünftigen 
Beruf beschäftigt werden oder sofern ihnen eine Anwartschaft auf Pension im 
Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse gewähr- 
leistet ist. 
Beamte der Versicherungsanstalten und zugelassenen besonderen Kassen- 
einrichtungen unterliegen der Versicherungspflicht nicht, sofern ihnen eine Anwart- 
schaft auf Pension in der im Abs. 1 bezeichneten Höhe gewährleistet ist. 
Der Versicherungspflicht unterliegen ferner nicht Personen, welche Unterricht 
gegen Entgelt ertheilen, sofern dies während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung 
für ihren zukünftigen Lebensberuf geschieht, Personen des Soldatenstandes, welche 
dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, sowie Personen, welchen auf Grund der 
reichsgesetzlichen Bestimmungen eine Invalidenrente bewilligt ist. 
Der Versicherungspflicht unterliegen endlich nicht diejenigen Personen, deren 
Erwerbsfähigkeit in Folge von Alter, Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd 
auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn 
sie nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten ent- 
sprechende Thätigkeit, die ihnen unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung 
und ihres bisherigen Berufs zugemuthet werden kann, ein Drittel desjenigen zu 
erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher 
Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. 
S. 6. 
Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien Personen, 
welchen vom Reiche, von einem Bundesstaat, einem Kommunalverband, einer 
Versicherungsanstalt oder zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung, oder welchen 
auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffentlichen 
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