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S. 4.
Durch Beschluß des Bundesraths wird bestimmt, inwieweit vorübergehende
Dienstleistungen als versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes
nicht anzusehen sind.
Der Bundesrath ist befugt, zu bestimmen, daß Ausländer, welchen der
Aufenthalt im Inlande nur für eine bestimmte Dauer behördlich gestattet ist
und die nach Ablauf dieser Zeit in das Ausland zurückkehren müssen, der Ver—
sicherungspflicht nicht unterliegen. Sofern eine solche Bestimmung getroffen wird,
haben Arbeitgeber, welche solche Ausländer beschäftigen, nach näherer Bestimmung
des Reichs-Versicherungsamts denjenigen Betrag an die Versicherungsanstalt zu
zahlen, den sie für die Versicherung der Ausländer aus eigenen Mitteln würden
entrichten müssen (G. 27 Abs. 3), wenn deren Versicherungspflicht bestände.
S. 5.
Beamte des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalverbände sowie
Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten unterliegen der Ver-
sicherungspflicht nicht, solange sie lediglich zur Ausbildung für ihren zukünftigen
Beruf beschäftigt werden oder sofern ihnen eine Anwartschaft auf Pension im
Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse gewähr-
leistet ist.
Beamte der Versicherungsanstalten und zugelassenen besonderen Kassen-
einrichtungen unterliegen der Versicherungspflicht nicht, sofern ihnen eine Anwart-
schaft auf Pension in der im Abs. 1 bezeichneten Höhe gewährleistet ist.
Der Versicherungspflicht unterliegen ferner nicht Personen, welche Unterricht
gegen Entgelt ertheilen, sofern dies während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung
für ihren zukünftigen Lebensberuf geschieht, Personen des Soldatenstandes, welche
dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, sowie Personen, welchen auf Grund der
reichsgesetzlichen Bestimmungen eine Invalidenrente bewilligt ist.
Der Versicherungspflicht unterliegen endlich nicht diejenigen Personen, deren
Erwerbsfähigkeit in Folge von Alter, Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd
auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn
sie nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten ent-
sprechende Thätigkeit, die ihnen unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung
und ihres bisherigen Berufs zugemuthet werden kann, ein Drittel desjenigen zu
erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher
Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.
S. 6.
Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien Personen,
welchen vom Reiche, von einem Bundesstaat, einem Kommunalverband, einer
Versicherungsanstalt oder zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung, oder welchen
auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffentlichen
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