Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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g.  43.

Werden  versicherte  Personen  durch  einen  Unfall  dauernd  erwerbsunfähig  im
Sinne  dieses  Gesetzes  und  steht  ihnen  nach  F.  15  Abs.  2  Satz  2  für  die  Zeit  des
Bezugs  der  Unfallrente  ein  Anspruch  auf  Invalidenrente  nicht  zu)  so  ist  ihnen
auf  ihren  Antrag  die  Hälfte  der  für  sie  entrichteten  Beiträge  zu  erstatten.  Der
Anspruch  muß  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei  Ibhren
nach  dem  Unfalle  geltend  gemacht  werden.  Die  Bestimmungen  des  F.  42  Abs.  1
Satz  3  und  Abs.  2  finden  Anwendung.

..  44.

Wenn  eine  männliche  Person,  für  welche  mindestens  für  zweihundert
Wochen  Beiträge  entrichtet  worden  sind,  verstirbt,  bevor  ihr  die  eine  Rente
(9G.  15,  16)  bewilligende  Entscheidung  zugestellt  ist,  so  steht  der  hinterlassenen
Wittwe  oder,  falls  eine  solche  nicht  vorhanden  ist,  den  hinterlassenen  ehelichen
Kindern  unter  fünfzehn  Jahren  ein  Anspruch  auf  Erstattung  der  Hälfte  der  für
den  Verstorbenen  entrichteten  Beiträge  zu.

Wenn  eine  weibliche  Person,  für  welche  mindestens  für  zweihundert  Wochen
Beiträge  entrichtet  worden  sind,  verstirbt,  bevor  ihr  die  eine  Rente  (IFS.  15,  16)
bewilligende  Entscheidung  zugestellt  ist,  so  steht  den  hinterlassenen  vaterlosen
Kindern  unter  fünfzehn  Jahren  ein  Anspruch  auf  Erstattung  der  Hälfte  der  für
die  Verstorbene  entrichteten  Beiträge  zu.  Ein  gleicher  Anspruch  steht  unter  denselben
  Voraussetzungen  den  hinterlassenen,  noch  nicht  fünfzehn  Jahre  alten  Kindern
einer  solchen  weiblichen  Person  zu,  deren  Ehemann  sich  von  der  häuslichen
Gemeinschaft  ferngehalten  und  sich  der  Pflicht  der  Unterhaltung  der  Kinder
entzogen  hat.  War  die  weibliche  Person  wegen  Erwerbsunfähigkeit  ihres  Ehemanns
  die  Ernährerin  der  Familie,  so  steht  ein  gleicher  Erstattungsanspruch
dem  hinterlassenen  Wittwer  zu.

Der  Erstattungsanspruch  muß  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  vor  Ablauf
eines  Jahres  nach  dem  Tode  des  Versicherten  erhoben  werden.  Der  zu  erstattende
Betrag  wird  auf  volle  Mark  nach  oben  abgerundet.

Schwebt  beim  Tode  des  Versicherten  bereits  ein  Rentenfeststellungsverfahren,  so
schließt  der  Erstattungsanspruch  den  Anspruch  der  Erben  auf  die  rückständigen  Rentenbeträge
  aus,  solange  nicht  eine  den  letzteren  anerkennende  Entscheidung  zugestellt  ist.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung,  soweit  den  Hinterbliebenen
  aus  Anlaß  des  Todes  des  Versicherten  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze
  Renten  gewährt  werden.

G.  45.

Durch  übereinstimmenden  Beschluß  des  Vorstandes  und  des  Ausschusses
kann  bestimmt  werden,  daß  die  Ueberschüsse  des  Sondervermögens  einer  Versicherungsanstalt
  über  den  zur  Deckung  ihrer  Verpflichtungen  dauernd  erforderlichen
  Bedarf  zu  anderen  als  den  im  Gesetze  vorgesehenen  Leistungen  im  wirth-80“