Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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werden, sofern auf diese Folgen hingewiesen worden ist und nachgewiesen wird, 
daß er durch sein Verhalten die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit vereitelt hat. 
Die Entziehung der Rente tritt mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, 
in welchem der die Entziehung aussprechende Bescheid zugestellt worden ist. 
Wird die Rente von neuem oder wird an Stelle einer nach F§. 16 
gewährten Invalidenrente eine Rente für dauernde Erwerbsunfähigkeit (F. 15) 
bewilligt oder wird eine Altersrente bewilligt, so ist die Zeit des früheren 
Rentenbezugs dem Versicherten ebenso wie eine bescheinigte Krankheitszeit (F. 40 
Abs. 1) anzurechnen. Die Vorschriften des §. 30 Abs. 5 und des F. 46 Abs. 1, 3 
finden auf diese Zeit keine Anwendung. 
G. 48. 
Ruhen der Rente. 
Das Recht auf Bezug der Rente ruht: 
1. für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichsgesetzlichen Be— 
stimmungen über Unfallversicherung eine Rente beziehen, solange und 
soweit die Unfallrente unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegen— 
wärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den siebenundeinhalbfachen Grund— 
betrag der Invalidenrente (F. 36 Abs. 2, 3) übersteigt; 
für die in den Ö#. 5, 6 Abs. 1, FJ. 7 bezeichneten Personen, solange 
und soweit die denselben gewährten Pensionen, Wartegelder oder 
ähnlichen Bezüge unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegen- 
wärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den in Ziffer 1 bezeichneten 
Höchstbetrag übersteigen, 
3. solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende 
Freiheitsstrafe verbußt oder solange er in einem Arbeitshaus oder in 
einer Besserungsanstalt untergebracht ist; 
4. solange der Berechtigte nicht im Inlande seinen gewöhnlichen Auf- 
enthalt hat. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung 
für bestimmte Grenzgebiete oder für solche auswärtige Staaten, durch 
deren Gesetzgebung deutschen Arbeitern eine entsprechende Fürsorge für 
den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters gewährleistet ist, außer 
Kraft gesetzt werden. 
Hat in den Fällen der Ziffer 3 der Rentenberechtigte eine im Inlande 
wohnende Familie, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten 
hat, so ist dieser die Rente zu überweisen. 
Während des Bezugs von Invalidenrente ruht der Anspruch auf die Alters- 
rente. Auf diesen Fall findet die Bestimmung des F. 38 Satz 2 keine Anwendung. 
S. 49. 
Verhältniß zu anderen Ansprüchen. 
Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden und 
Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen sowie sonstige ge- 
1.
	        
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