Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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G. 58. 
In den Fällen des §. 57 Ziffer 1 hat sich die Begutachtung auf die 
Versicherungspflicht (§I#. 1 bis 7) oder das Versicherungsrecht (G. 14), auf das 
Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenbewerbers (I9. 5, 15, 16) sowie darauf zu 
erstrecken, ob und inwieweit von den Befugnissen der S#.# 17, 22 Gebrauch zu 
machen ist. 
In den Fällen des J. 57 Ziffer 2 hat sich die Begutachtung auf das 
Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenempfängers (G. 4 Abs. 1) sowie darauf 
zu erstrecken, ob und inwieweit von der Befugniß des F. 47 Abs. 2 Satz 3 
Gebrauch zu machen ist. 
Die Begutachtung muß ferner über alle diejenigen Fragen sich verbreiten, 
welche für die Entscheidung des Vorstandes der Versicherungsanstalt von Belang 
erscheinen. 
9. 59. 
Ist die untere Verwaltungsbehörde in den Fällen des F. 57 Zisser 1 
und 2 der Ansicht, daß das Gutachten gegen die Gewährung einer Rente oder 
für die Entziehung einer Invalidenrente abzugeben sei, so hat sie vor Abgabe 
ihres Gutachtens die im F.# 58 bezeichneten Fragen unter Zuziehung je eines 
Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten (F. 61) in mündlicher Ver- 
handlung zu erörtern. Auf seinen Antrag oder wenn es die Aufklärung des 
Sachverhalts erfordert, ist der Rentenbewerber oder Rentenempfänger zur münd- 
lichen Verhandlung zuzuziehen; in jedem Falle ist derselbe von dem Termine zur 
mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. Aus dem Gutachten mufß ersichtlich 
sein, wie jeder der beiden Vertreter gestimmt hat. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist berechtigt, auch in anderen als 
den in den 99. 57, 58 angegebenen Fällen und über andere Fragen das 
Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde in der im Abs. 1 angegebenen Form 
zu verlangen. 
K. 60. 
Die höhere Verwaltungsbehörde (S. 169) kann nach Anhörung oder auf 
Antrag des Vorstandes für den Bezirk einer Versicherungsanstalt oder Theile 
desselben bestimmte Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne 
des §. 57 bezeichnen und mit der Wahrnehmung der in den 90. 57) 58 vor- 
gesehenen Geschäfte betrauen. 
G. 61. 
Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (F. 57) werden Vertreter 
der Arbeitgeber und der Versicherten gewählt; deren Lahl beträgt, solange nicht 
durch diejenige Behörde, welche die Wahlordnung erlassen hat (. 63), eine 
größere Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten 
je vier. Die Bestimmungen der §#. 87 bis 94) 97 finden entsprechende An- 
wendung. 
Reichs. Gesetzbl. 1899. 81
	        
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