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G. 58.
In den Fällen des §. 57 Ziffer 1 hat sich die Begutachtung auf die
Versicherungspflicht (§I#. 1 bis 7) oder das Versicherungsrecht (G. 14), auf das
Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenbewerbers (I9. 5, 15, 16) sowie darauf zu
erstrecken, ob und inwieweit von den Befugnissen der S#.# 17, 22 Gebrauch zu
machen ist.
In den Fällen des J. 57 Ziffer 2 hat sich die Begutachtung auf das
Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenempfängers (G. 4 Abs. 1) sowie darauf
zu erstrecken, ob und inwieweit von der Befugniß des F. 47 Abs. 2 Satz 3
Gebrauch zu machen ist.
Die Begutachtung muß ferner über alle diejenigen Fragen sich verbreiten,
welche für die Entscheidung des Vorstandes der Versicherungsanstalt von Belang
erscheinen.
9. 59.
Ist die untere Verwaltungsbehörde in den Fällen des F. 57 Zisser 1
und 2 der Ansicht, daß das Gutachten gegen die Gewährung einer Rente oder
für die Entziehung einer Invalidenrente abzugeben sei, so hat sie vor Abgabe
ihres Gutachtens die im F.# 58 bezeichneten Fragen unter Zuziehung je eines
Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten (F. 61) in mündlicher Ver-
handlung zu erörtern. Auf seinen Antrag oder wenn es die Aufklärung des
Sachverhalts erfordert, ist der Rentenbewerber oder Rentenempfänger zur münd-
lichen Verhandlung zuzuziehen; in jedem Falle ist derselbe von dem Termine zur
mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. Aus dem Gutachten mufß ersichtlich
sein, wie jeder der beiden Vertreter gestimmt hat.
Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist berechtigt, auch in anderen als
den in den 99. 57, 58 angegebenen Fällen und über andere Fragen das
Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde in der im Abs. 1 angegebenen Form
zu verlangen.
K. 60.
Die höhere Verwaltungsbehörde (S. 169) kann nach Anhörung oder auf
Antrag des Vorstandes für den Bezirk einer Versicherungsanstalt oder Theile
desselben bestimmte Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne
des §. 57 bezeichnen und mit der Wahrnehmung der in den 90. 57) 58 vor-
gesehenen Geschäfte betrauen.
G. 61.
Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (F. 57) werden Vertreter
der Arbeitgeber und der Versicherten gewählt; deren Lahl beträgt, solange nicht
durch diejenige Behörde, welche die Wahlordnung erlassen hat (. 63), eine
größere Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten
je vier. Die Bestimmungen der §#. 87 bis 94) 97 finden entsprechende An-
wendung.
Reichs. Gesetzbl. 1899. 81