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S. 64.
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind auf die gewissen-
hafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch die untere Verwaltungsbehörde zu
verpflichten. ·
Durch die höhere Verwaltungsbehörde sollen über die Reihenfolge, in
welcher die Vertreter zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, Bestimmungen ge—
troffen werden.
Die den Vertretern zustehenden Bezüge (I. 61, 92) sowie die sonstigen
durch das Verfahren entstehenden baaren Auslagen sind von der Versicherungs-
anstalt zu erstatten.
Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Zeugen und Sachverständige
uneidlich zu vernehmen.
Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist befugt, auf Antrag der unteren
Verwaltungsbehörde den Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu
legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Verschleppung oder Irre-
führung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt worden sind.
Im Uebrigen wird das Verfahren vor der unteren Verwaltungsbehörde
durch die Landes-Zentralbehörde geregelt.
B. Versicherungsanstalten.
1. Errichtung.
g. 65.
Die Versicherungsanstalten werden nach Bestimmung der Landesregierungen
für weitere Kommunalverbände ihres Gebiets oder für das Gebiet des Bundes-
staats oder Theile desselben errichtet.
Auch kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben sowie
für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundesstaats eine gemeinsame
Versicherungsanstalt errichtet werden.
In der Versicherungsanstalt sind alle diejenigen Personen zu versichern,
welche in deren Bezirke beschäftigt werden. Auf die Bestimmung des Beschäftigungs-
orts finden die Vorschriften des F. 5 a des Krankenversicherungsgesetzes Anwendung.
Soweit die Beschäftigung in einem Betriebe stattfindet, dessen Sitz in dem Bezirk
einer anderen Versicherungsanstalt belegen ist, kann mit Zustimmung der
betheiligten Versicherungsanstalten die Versicherung auch bei der Versicherungs-
anstalt des Betriebssitzes erfolgen. Diese Zustimmung muß auf Antrag des zur
Beitragsleistung verpflichteten Arbeitgebers ertheilt werden, wenn die beschäftigten
Personen Mitglieder einer für den Betrieb errichteten Betriebs-(Fabrik-)Kranken-
kasse sind. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, aber in einem
Betriebe statt, dessen Sitz im Inlande belegen ist, so erfolgt die Versicherung
bei der Versicherungsanstalt des Betriebssitzes.
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