Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Rentenantheile von dem Gemeinvermögen zu tragen. Die Steigerungsbeträge 
fallen derjenigen Anstalt zur Last, welcher die entsprechenden Beiträge zugeflossen 
sind; das Viertel jeder Altersrente ist auf diejenigen Anstalten zu vertheilen, 
welchen die Beiträge für den betreffenden Rentenempfänger zugeflossen sind, und 
zwar im Verhältnisse des Werthes dieser Beiträge. Der anweisenden Versicherungs— 
anstalt sind die dem Sondervermögen einer anderen Versicherungsanstalt zur Last 
fallenden Rentenantheile am Schlusse des Rechnungsjahrs mit ihrem Kapitalwerth 
einmalig zu erstatten G. 126). 
Zur Feststellung des Maßstabs t in welchem die im abgelaufenen Rechnungs- 
jahre gezahlten Rentenbeträge der Post zu erstatten sind, ermittelt die Rechnungs- 
stelle für jedes Jahr und für jede Versicherungsanstalt den Kapitalwerth der von 
ihr zur Sablung angewiesenen noch laufenden Nenten sowie den hiervon auf das 
Reich, das Gemeinvermögen und auf das Sondervermögen der einzelnen Ver- 
sicherungsanstalten entfallenden Antheil. Ueber die Berechnung des Kapitalwerths 
trifft der Bundesrath Bestimmung. 
g. 126. 
Die Zentral-Postbehörden haben der Rechnungsstelle Nachweisungen über 
diejenigem Zahlungen, welche un verflossenen Rechnungsjahr auf Grund der An- 
weisungen der Versicherungsanstalten geleistet worden sind, zuzustellen. Die 
Rechnungsstelle hat die vorgeschossenen Beträge nach dem gemäß §. 125 Abs. 3 
festgestellten Maßstab auf das Reich, das Gemeinvermögen und das Sonder- 
vermögen zu vertheilen. Die hiernach auf das Gemeinvermögen fämmtlicher 
Anstalten entfallenden Zahlungen sind von den einzelnen Versicherungsanstalten im 
Verhältnisse der für die Gemeinlast bestimmten Theile ihres Vermögens zu erstatten 
Auf Grund dieser Vertheilung hat die Rechnungsstelke jeder Versicherungs- 
anstalt den Betrag mitzutheilen, den diese aus dem für die Gemeinlast bestimmten 
Theile ihres Vermögens einerseits und aus ihrem Sondervermögen andererseits 
zu erstatten hat; dabei sind zugleich die gemäß §. 125 Abs. 2 von den einzelnen 
Anstalten einander zu erstattenden Kapitalwerthe aus dem abgelaufenen Rechnungs- 
jahre festzustellen. Die den Berechnungen zu Grunde liegenden Jahlen sind an- 
zugeben. Gegen die Vertheilung und Abrechnung ist die Beschwerde bei dem 
Reichs-Versicherungsamte zulässig. Ueber die dem Reiche zur Last fallenden Be- 
träge ist dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) Vorlage zu machen. 
Den Zentral-Postbehörden hat die Rechnungsstelle mitzutheilen, welche 
Beträge von dem Reiche und von den einzelnen Versicherungsanstalten zu er- 
statten sind. 
g. 127. 
Erstattung der Vorschüsse der Postverwaltungen. 
Die Versicherungsanstalten haben die von der Rechnungsstelte ihnen mit- 
getheilten Beträge (§. 126) den Postverwaltungen binnen zwei Wochen nach Eingang 
der Mittheilung zu essteenen Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Mitteln 
der Anstalt. Sind solche nicht vorhanden, so hat der weitere Kommunalverband
	        
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