§. 35. Lokomotivdienst im Kriege.
1. Für die Zeit, in welcher der Militär-Fahrplan nicht in Kraft ist,
wird die Lokomotivgestellung für die Militärtransporte von den Eisenbahn--
verwaltungen geregelt; auf Antrag vermittelt die Militär-Eisenbahnbehörde
etwa nothwendige Aushülfe.
2. Zur Durchführung des Militär-Fahrplans ist die Lokomotivverthei-
lung von den Militär-Eisenbahnbehörden im Ganzen zu regeln. Jedes Linien-
gebiet bildet eine besondere Gemeinschaft, an der die einzelnen Eisenbahn-
verwaltungen nach Massgabe ihrer Längenentwickelung und ihrer militäri-
schen lnanspruchnahme im Gebiete der einen oder anderen Linie mit ihrem
Lokomotivbestande betheiligt werden.
3. Bei Ermittelung des verfügbaren Bestandes ist auf die Leistungs-
fähigkeit der einzelnen Lokomotivgattungen für Militärzüge und auf die be-
sonderen Zwecken dienenden Lokomotiven Rücksicht zu nehmen, ein er-
fahrungsmässiger Ausbesserungsstand (im Allgemeinen 20 v. II.) abzurechnen
und andererseits dem Bedarfe für die planmässige Durchführung der Züge
mit Zug-, Vorspann-, Schiebe- und Rangirlokomotiven eine mässige Re-
serve hinzuzufügen.
4. Die Linien-Kommandanturen regeln die danach nöthigen Aus-
gleichungen innerhalb ihres Bereichs. Für weiter erforderliche Aus-
gleichungen bleibt in dem Lokomotivbestande der durch die Militärtransporte
zur Zeit weniger in Anspruch genommenen Eisenbahnverwaltungen eine all-
gemeine Lokomotivreserve zur Verfügung. Muss zu diesem Zwecke auf die
Bestände anderer, im Friedensbetriebe befindlicher Eisenbahnen zurück-
gegriffen werden, so tritt die Militär-Eisenbahnbehörde mit dem Reichs-
Eisenbahn-Amt in Verbindung.
5. Die von den Eisenbahnverwaltungen zur gegenseitigen Aushülfe
abzugebenden Lokomotiven sind von der abgebenden Verwaltung mit Personal
zu überweisen.
6. Innerhalb ihres Bezirkes haben die Bahnbevollmächtigten im
Uebrigen die Vertheilung und den Dienst der Lokomotiven und des Loko-
motivpersonals auf Grund der ihnen durch die Militär-Eisenbahnbehörde zu
gebenden Unterlagen selbst zu regeln und so vorzubereiten, dass die Durch-
führung der ihnen bekannt gegebenen Transportleistungen jederzeit ge-
sichert ist.
Die Zugkraft ist für jede Strecke besonders festzustellen. Um den
Bedarf durch bessere Ausnutzung der Zugkraft zu mindern und den Dienst
des Lokomotivpersonals zu erleichtern, führen nöthigenfalls die Militär-Eisen-
bahnbehörden eine angemessene Veränderung der Lokomotivstrecken durch
Verlegung oder Verschmelzung der Lokomotivwechselstationen im Einver-
nehmen mit den Eisenbahnverwaltungen herbei.