Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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E.  21.
Kontrole  der  Fahrkarten.  Bahnsteigkarten.

Die  Fahrkarte  ist  auf  Verlangen  bei  dem  Eintritt  in  den  Warteraum,
beim  Betreten  und  beim  Verlassen  des  Bahnsteigs,  beim  Einsteigen  in  den  Wagen
sowie  jederzeit  während  der  Fahrt  vorzuzeigen  und  je  nach  den  für  die  letzte
Fahrstrecke  bestehenden  Einrichtungen  kurz  vor  oder  nach  der  Beendigung  der
Fahrt  auf  Erfordern  abzugeben.

)  Wer  ohne  gültige  Fahrkarte  im  Zuge  Platz  nimmt,  hat  für  die  ganze
von  ihm  zurückgelegte  Strecke  und,  wenn  die  Zugangsstation  nicht  sofort  unzweifelhaft
  nachgewiesen  wird,  für  die  ganze  vom  Zuge  zurückgelegte  Strecke  das
Doppelte  des  gewöhnlichen  Fahrpreises,  mindestens  aber  den  Betrag  von  6  Mark
zu  entrichten.  Der  letztere  Betrag  ist  auch  für  den  Fall  zu  bezahlen,  daß  der
Zug  sich  noch  nicht  in  Bewegung  gesetzt  hat.  Derjenige  Reisende  jedoch,  welcher
unaufgefordert  dem  Schaffner  oder  Zugführer  meldet,  daß  er  wegen  Verspätung
keine  Fahrkarte  habe  lösen  können,  hat  nur  den  gewöhnlichen  Fahrpreis  mit
einem  Quschlage  von  1  Mark,  keinesfalls  jedoch  mehr  als  den  doppelten  Fahrpreis
  zu  zahlen.  In  allen  Fällen  ist  dem  Reisenden  eine  Zuschlagskarte  oder
sonstige  Bescheinigung  zu  verabfolgen.

(3)  Wer  die  sofortige  Zahlung  verweigert,  kann  ausgesetzt  werden.

(4)  Den  Eisenbahnverwaltungen  bleibt  überlassen,  die  Fälle,  in  denen  von
einem  Zuschlag  aus  Billigkeitsgründen  abzusehen  ist  oder  andere  Zuschläge  als
die  im  Abs.  2  erwähnten  erhoben  werden  sollen,  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörden
  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  durch  den  Tarif
einheitlich  zu  regeln.

()  Auf  Stationen  mit  Bahnsteigsperre  ist  die  Bahnsteigkarte  beim  Betreten
  des  Bahnsteigs  vorzuzeigen  und  bei  dessen  Verlassen  abzugeben.  Wer
unbefugter  Weise  die  abgesperrten  Theile  eines  Bahnhofs  betritt,  hat  den  Betrag
von  1  Mark  und  wenn  festgestellt  wird,  daß  er  ohne  gültige  Fahrkarte  einen
Zug  benutzt  hat,  die  im  Abs.  2  vorgesehenen  Beträge  zu  bezahlen.

9.  22.
Verhalten  während  der  Fahrt.

y)  Während  der  Fahrt  darf  sich  Niemand  seitwärts  aus  dem  Wagen  beugen
oder  gegen  die  Thür  anlehnen.  Auch  ist  der  Aufenthalt  auf  den  etwa  an  den  Wagen
befindlichen  Plattformen  nicht  gestattet.

(2)  Die  Fenster  dürfen  nur  mit  Zustimmung  aller  in  derselben  Abtheilung
mitreisenden  Personen  auf  beiden  Seiten  des  Wagens  gleichzeitig  geöffnet  sein.
Im  Uebrigen  entscheidet,  soweit  die  Reisenden  sich  über  das  Oeffnen  und  Schließen
der  Fenster  nicht  verständigen,  der  Schaffner.

(6s)  Es  ist  untersagt,  Gegenstände,  durch  welche  Personen  oder  Sachen  beschädigt
  werden  können,  aus  dem  Wagen  zu  werfen.