Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

..  48.

Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  für  Güter.

yIm  Uebrigen  finden  auf  die  Beförderung  von  Thieren  die  Bestimmungen
  des  Abschnitts  VIII  sinngemäße  Anwendung.

()  Die  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  hat  bei  den  auf  Beförderungsschein
  abgefertigten  Thieren  nur  dann  eine  rechtliche  Wirkung,  wenn  sie
von  der  Abfertigungsstelle  der  Abgangsstation  im  Beförderungsscheine  vermerkt  ist.

VIII.
Beförderung  von  Gütern.
S.  49.

Direkte  Beförderung.

Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  Güter  zur  Beförderung  von  und  nach  allen
für  den  Güterverkehr  eingerichteten  Stationen  anzunehmen,  ohne  daß  es  für  den
Uebergang  von  einer  Bahn  auf  die  andere  einer  Vermittelungsadresse  bedarf.

G.  50.
Von  der  Beförderung  ausgeschlossene  oder  nur  bedingungsweise  zugelassene  Gegenstände.

A.  Von  der  Beförderung  sind  ausgeschlossen:

1.  diejenigen  Gegenstände,  welche  dem  Postzwang  unterworfen  sind;

2.  diejenigen  Gegenstände,  welche  wegen  ihres  Umfanges,  ihres  Gewichts
oder  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  nach  der  Anlage  und  dem  Betrieb
auch  nur  einer  der  Bahnen,  welche  an  der  Ausführung  des  Transports
Theil  zu  nehmen  haben,  sich  zur  Beförderung  nicht  eignen;

3.  diejenigen  Gegenstände,  deren  Beförderung  aus  Gründen  der  öffentlichen
  Ordnung  verboten  ist;

4.  alle  der  Selbstentzündung  oder  Explosion  unterworfenen  Gegenstände,
soweit  nicht  die  Bestimmungen  in  Anlage  B  Anwendung  finden,  insbesondere:


a)  Nitroglycerin  (Sprengöl)  als  solches,  abtropfbare  Gemische  von
Nitroglycerin  mit  an  sich  explosiven  Stoffen;

b)  nicht  abtropfbare  Gemische  von  Nitroglycerin  mit  pulverförmigen,
an  sich  nicht  explosiven  Stoffen  (Dynamit  und  ähnliche  Präparate)
  in  loser  Masse;

J)  pikrinsaure  Salze  sowie  explosive  Gemische,  die  pikrinsaure  oder
chlorsaure  Salze  enthalten;

d)  Knallquecksilber,  Knallsilber  und  Knallgold  sowie  die  damit  dargestellten
  Präparate;

e)  solche  Präparate,  welche  Phosphor  in  Substanz  beigemischt  enthalten;


1)  geladene  Schußwaffen.