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d) Die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalte, die Angabe des
Gewichts oder statt dessen eine den besonderen Vorschriften der Versand-
bahn entsprechende Angabe; ferner bei Stückgut die Anzahl, Art der
Verpackung, Jeichen und Nummer der Frachtstücke. Die Eisenbahn ist
jedoch berechtigt, die letzteren Angaben auch bei Gütern in Wagen-
ladungen zu verlangen, sofern die diese bildenden Frachtstücke derartige
Bezeichnungen zulassen (G. 58 Abs. 4). Die in Anlage B aufgeführten
Gegenstände sind unter der daselbst gebrauchten Bezeichnung in den
Frachtbrief aufzunehmen.
e) Das Verlangen des Absenders, Ausnahmetarife unter den im F. 81
für zulässig erklärten Bedingungen zur Anwendung zu bringen.
1) Die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung (I. 84 ff.).
9) Die Angabe, ob die Sendung als Eilgut oder als Frachtgut zu be-
fördern ist (S. 56).
h) Das genaue Verzeichniß der für die zoll= oder steueramtliche Behand-
lung oder die polizeiliche Prüfung nöthigen Begleitpapiere (I. 59).
i)Den Frankaturvermerk im Falle der Vorausbezahlung der Fracht oder
der Hinterlegung eines Frankaturvorschusses (F. 61).
k) Die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, und zwar sowohl die erst
nach Eingang auszuzahlenden, als auch die von der Eisenbahn geleisteten
Baarvorschüsse (§. 62).
1) Bei Sendungen, welche einer zoll= oder steueramtlichen Abfertigung
unterliegen, die zu berührende Abfertigungsstelle, falls der Absender
eine solche zu bezeichnen wünscht. Die Eisenbahn hat eine derartige
Vorschrift zu befolgen.
Im Uebrigen bleibt die Wahl des Transportwegs ausschließlich
dem Ermessen der Eisenbahn überlassen; letztere ist jedoch verpflichtet,
das Gut auf demjenigen Wege zu befördern, welcher nach den Tarifen
den billigsten Frachtsatzz und die günstigsten Transportbedingungen
darbietet.
m) Die Unterschrift des Absenders mit seinem Namen oder seiner Firma
sowie Angabe seiner Wohnung. Die Unterschrift kann durch eine ge-
druckte oder gestempelte Zeichnung ersetzt werden.
Mn) Den etwaigen Antrag auf Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats oder
eines Aufnahmescheins (G. 54).
() Die Aufnahme weiterer Erklärungen in den Frachtbrief, die Ausstellung
anderer Urkunden anstatt des Frachtbriefs sowie die Beifügung anderer Schrift-
stücke zum Frachtbrief ist unzulässig, sofern dieselben nicht durch die Verkehrs-
ordnung für statthaft erklärt sind.