Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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S. 63. 
Lieferfrist. 
() Die Lieferfristen sind durch die Tarife zu veröffentlichen und dürfen 
die nachstehenden Maximalfristen nicht überschreiten: 
a. für Eilgüter: 
1. Expeditionsfrfft:::: . . . .. . .. . 1 Tag, 
2. Transportfrist 
für je auch nur angefangene 300 Kilometern 1 Tag; 
b. für Frachtgüter: 
1. Erpeditionsfritt:t:# 2 Tage, 
2. Transportfrist 
bei einer Entfernung bis zu 100 Kilometer 1 Tag, 
bei größeren Entfernungen für je auch nur angefangene 
weitere 200 Kilometer . .. 1 Tag. 
(2) Wenn der Transport aus dem Bereich einer Eisenbahnverwaltung in 
den Bereich einer anderen anschließenden Verwaltung übergeht, so berechnen sich 
die Transportfristen aus der Gesammtentfernung zwischen der Aufgabe= und 
Bestimmungsstation, während die Expeditionsfristen ohne Rücksicht auf die Zahl 
der durch den Transport berührten Verwaltungsgebiete nur einmal zur Berechnung 
kommen. 
(s) Den Eisenbahnverwaltungen ist gestattet, mit Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde Zuschlagsfristen für folgende Fälle festzusetzen: 
1. Für solche Güter, deren Beförderung von und nach abseits von der Bahn 
gelegenen Orten (Güternebenstellen) die Eisenbahn übernommen hat. 
2. Für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, wobei es zulässig ist, die Zu- 
schlagsfristen ausnahmsweise vorbehaltlich der Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde festzusetzen. 
3. Für den Uebergang auf Bahnen mit anderer Spurweite. 
Die Zuschlagsfristen sind gehörig zu veröffentlichen. Aus der Bekanntmachung 
muß zu ersehen sein, ob und durch welche Behörde die Genehmigung ertheilt, oder 
ob eine solche vorbehalten ist Im letzteren Falle muß die nachträglich erfolgte 
Genehmigung innerhalb 8 Tagen durch eine besondere Bekanntmachung veröffent— 
licht werden. Die Festsetzung von Zuschlagsfristen ist wirkungslos, wenn die nach— 
trägliche Genehmigung von der Aufsichtsbehörde versagt, oder die ertheilte Ge- 
nehmigung nicht rechtzeitig veröffentlicht wird. 
() Die Lieferfrist beginnt, abgesehen von dem Falle des §. 55 Abst. 3, 
mit der auf die Annahme des Gutes nebst Frachtbrief (§. 54 Abs. 1) folgenden 
Mitternacht und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben das Gut dem Empfänger 
oder derjenigen Person, an welche die Ablieferung gültig geschehen kann, an die 
Behausung oder an das Geschäftslokal zugeführt ist oder, falls eine solche Zu- 
führung nicht zugesagt oder ausdrücklich verbeten ist (J. 68 Abs. 5), wenn inner- 
Reichs-Gesetzbt. 1899. 98
	        
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