— 590 —
halb der gedachten Frist schriftliche Nachricht von der erfolgten Ankunft für den
Empfänger zur Post gegeben oder solche ihm auf andere Weise wirklich zuge—
stellt ist.
(5) Für Güter, welche bahnlagernd gestellt sind, sowie für solche Güter,
deren Empfänger sich die Benachrichtigung schriftlich verbeten haben, ist die Liefer—
zeit gewahrt, wenn das Gut innerhalb derselben auf der Bestimmungsstation zur
Abnahme bereitgestellt ist.
(6) Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll— oder steuer—
amtlichen oder polizeilichen Abfertigung sowie für die Dauer einer ohne Ver—
schulden der Eisenbahn eingetretenen Betriebsstörung, durch welche der Antritt
oder die Fortsetzung des Bahntransports zeitweilig verhindert wird.
(7) Ist der auf die Auflieferung des Gutes zur Beförderung folgende Tag
ein Sonntag oder Festtag, so beginnt bei gewöhnlichem Frachtgute die Lieferfrist
24 Stunden später.
(s) Falls der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag oder Festtag ist, so
läuft bei gewöhnlichem Frachtgute die Lieferfrist erst an dem darauf folgenden
Werktag ab.
g. 64.
Verfügungsrecht des Absenders.
Der Absender allein hat das Recht, die Verfügung zu treffen, daß das
Gut auf der Versandstation zurückgegeben, unterwegs angehalten oder an einen
anderen, als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger am Bestimmungsort
oder auf einer Zwischenstation oder auf einer über die Bestimmungsstation hinaus
oder seitwärts gelegenen Station abgeliefert werde. Anweisungen des Absenders
wegen nachträglicher Auflage, Erhöhung, Minderung oder Zurückziehung von
Nachnahmen sowie wegen nachträgsicher Frankirung können nach dem Ermessen
der Eisenbahn zugelassen werden. Nachträgliche Verfügungen oder Anweisungen
anderen als des angegebenen Inhalts sind unzulässig.
(2) Dieses Recht steht indeß im Falle der Ausstellung eines Fracht-
brief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins (I. 54 Abs. 5 und 7) dem
Absender nur dann zu, wenn er das Duplikat oder den Aufnahmeschein vorlegt.
Befolgt die Eisenbahn die Anweisungen des Absenders, ohne die Vorlegung zu
verlangen, so ist sie für den daraus entstehenden Schaden dem Empfänger,
welchem der Absender die Urkunde übergeben hat, haftbar.
(s) Derartige Verfügungen des Absenders ist die Eisenbahn zu beachten
nur verpflichtet, wenn sie ihr durch Vermittelung der Versandstation zugekom-
men sind.
(4) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, auch wenn er das Fracht-
brief-Duplikat oder den Aufnahmeschein besitzt, sobald nach Ankunft des Gutes
am Bestimmungsorte der Frachtbrief dem Empfänger übergeben oder die von
dem letzteren nach Maßgabe des F. 66 erhobene Klage der Eisenbahn zugestellt
worden ist. Ist dies geschehen, so hat die Eisenbahn nur die Anweisungen des