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G. 66.
Ablieferung des Gutes.
n) Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem bezeichneten
Empfänger gegen Bezahlung ihrer durch den Frachtvertrag begründeten Forde-
rungen und gegen Bescheinigung des Empfanges (JI. 68 Abs. 7) den Frachtbrief
und das Gut auszuhändigen.
() Der Empfänger ist nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte
berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der
sich daraus ergebenden Verpflichtungen im eigenen Namen gegen die Eisenbahn
geltend zu machen, sei es, daß er hierbei im eigenen oder im fremden Interesse
handle. Er ist insbesondere berechtigt, von der Eisenbahn die Uebergabe des
Frachtbriefs und die Auslieferung des Gutes zu verlangen. Dieses Recht erlischt,
wenn der Absender der Eisenbahn eine nach Maßgabe des F. 64 zulässige ent-
gegenstehende Anweisung ertheilt hat.
(s) Als Ort der Ablieferung gilt, vorbehaltlich der Festsetzungen im §F. 68
Abs. 1 bis 3, die vom Absender bezeichnete Bestimmungsstation. Soll nach der
Vorschrift des Frachtbriefs das Gut an einem an der Eisenbahn gelegenen Orte
abgegeben werden oder liegen bleiben, so gilt, auch wenn im Frachtbrief ein
anderweiter Bestimmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem
ersteren, an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die Ablieferung hat an
diesem zu erfolgen.
(1) Die Empfangsbahn hat bei der Ablieferung alle durch den Fracht-
vertrag begründeten Forderungen, insbesondere Fracht und Nebengebühren, Zoll-
gelder und andere zum Zwecke der Ausführung des Transports gehabte Auslagen
sowie die auf dem Gute haftenden Nachnahmen und sonstigen Beträge einzu-
ziehen, und zwar sowohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung der vor-
hergehenden Eisenbahnen und sonstiger Berechtigter. Die Empfangsbahn hat
gegebenenfalls das Pfandrecht der Eisenbahn an dem Gute (H. G. B. J#. 440 ff.)
geltend zu machen.
S. 67.
Verpflichtung des Empfängers durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs.
Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger
verpflichtet, der Eisenbahn nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten.
Vergleiche jedoch I. 61 Abs. 4 wegen Berichtigung der Frachtansätze.
S. 68.
Verfahren bei Ablieferung des Gutes.
) Soweit das Abladen der Güter nach den Vorschriften dieser Ordnung
oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung der Eisenbahn obliegt, hat
diese zu bestimmen) ob die Güter dem Empfänger an seine Behausung zuzuführen