Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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G. 66. 
Ablieferung des Gutes. 
n) Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem bezeichneten 
Empfänger gegen Bezahlung ihrer durch den Frachtvertrag begründeten Forde- 
rungen und gegen Bescheinigung des Empfanges (JI. 68 Abs. 7) den Frachtbrief 
und das Gut auszuhändigen. 
() Der Empfänger ist nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte 
berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der 
sich daraus ergebenden Verpflichtungen im eigenen Namen gegen die Eisenbahn 
geltend zu machen, sei es, daß er hierbei im eigenen oder im fremden Interesse 
handle. Er ist insbesondere berechtigt, von der Eisenbahn die Uebergabe des 
Frachtbriefs und die Auslieferung des Gutes zu verlangen. Dieses Recht erlischt, 
wenn der Absender der Eisenbahn eine nach Maßgabe des F. 64 zulässige ent- 
gegenstehende Anweisung ertheilt hat. 
(s) Als Ort der Ablieferung gilt, vorbehaltlich der Festsetzungen im §F. 68 
Abs. 1 bis 3, die vom Absender bezeichnete Bestimmungsstation. Soll nach der 
Vorschrift des Frachtbriefs das Gut an einem an der Eisenbahn gelegenen Orte 
abgegeben werden oder liegen bleiben, so gilt, auch wenn im Frachtbrief ein 
anderweiter Bestimmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem 
ersteren, an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die Ablieferung hat an 
diesem zu erfolgen. 
(1) Die Empfangsbahn hat bei der Ablieferung alle durch den Fracht- 
vertrag begründeten Forderungen, insbesondere Fracht und Nebengebühren, Zoll- 
gelder und andere zum Zwecke der Ausführung des Transports gehabte Auslagen 
sowie die auf dem Gute haftenden Nachnahmen und sonstigen Beträge einzu- 
ziehen, und zwar sowohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung der vor- 
hergehenden Eisenbahnen und sonstiger Berechtigter. Die Empfangsbahn hat 
gegebenenfalls das Pfandrecht der Eisenbahn an dem Gute (H. G. B. J#. 440 ff.) 
geltend zu machen. 
S. 67. 
Verpflichtung des Empfängers durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs. 
Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger 
verpflichtet, der Eisenbahn nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten. 
Vergleiche jedoch I. 61 Abs. 4 wegen Berichtigung der Frachtansätze. 
S. 68. 
Verfahren bei Ablieferung des Gutes. 
) Soweit das Abladen der Güter nach den Vorschriften dieser Ordnung 
oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung der Eisenbahn obliegt, hat 
diese zu bestimmen) ob die Güter dem Empfänger an seine Behausung zuzuführen
	        
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