Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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in Ansehung der Güter, die, obgleich ihre Natur eine Verpackung 
zum Schutze gegen gänzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung 
während der Beförderung erfordert, nach Erklärung des Absenders 
auf dem Frachtbriefe (I. 58) unverpackt oder mit mangelhafter Ver- 
packung zur Beförderung aufgegeben sind, 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder mit 
der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr 
entstehtz 
in Ansehung der Güter, deren Auf= und Abladen nach der Bestim- 
mung dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach einer in den Fracht- 
brief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder 
von dem Empfänger besorgt wird, 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf= und Abladen 
oder mit einer mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht; 
in Ansehung der Güter, die vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen 
Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder 
theilweisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren 
Verderb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung und Verstreuung zu 
erleiden, 
für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entsteht; 
in Ansehung lebender Thiere, 
für den Schaden, welcher aus der für sie mit der Beförderung 
verbundenen besonderen Gefahr entsteht; 
in Ansehung derjenigen Güter, einschließlich der Thiere, welchen nach 
dieser Ordnung, dem Tarif oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen 
Vereinbarung mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist, 
für den Schaden, welcher aus der Gefahr entsteht, deren Abwendung 
durch die Begleitung bezweckt wird. 
() Konnte ein eingetretener Schaden den Umständen nach aus einer der 
im Abs. 1 bezeichneten Gefahren entstehen, so wird vermuthet, daß er aus dieser 
Gefahr entstanden sei. 
G) Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund dieser Vorschriften 
nicht geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch Verschulden der Eisenbahn 
entstanden ist. 
.. 78. 
Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten. 
Q#)) Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Beförderung 
regelmaßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftpflicht der Eisenbahn für 
Gewichtsverluste bis zu nachstehenden Normalsätzen ausgeschlossen. 
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